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Meldepflicht nach Artikel 40 der CLP-Verordnung

Auf den Importeur bzw. Produzenten eines Erzeugnisses kommt gegebenenfalls noch eine Meldepflicht an die ECHA zu, wenn sein Erzeugnis einen registrierungspflichtigen Stoff enthält. Das betrifft insbesondere die Stoffe, die nach Artikel 7 Absatz 1 der REACH-Verordnung in mehr als 1 Tonne pro Jahr in einem Erzeugnis enthalten sind und unter normalen Verwendungsbedingungen freigesetzt werden.

Nach Artikel 40 der CLP-Verordnung teilt der betroffene Produzent oder Importeur des Erzeugnisses, der einen unter Artikel 39 der CLP-Verordnung fallenden Stoff in Verkehr bringt, der ECHA folgende Informationen mit, sofern sie nicht bereits als Teil der Registrierung übermittelt wurden:

  • Identität des Produzenten/Importeurs des Erzeugnisses,
  • Identität des Stoffs,
  • Einstufung und Kennzeichnung des Stoffs,
  • gegebenenfalls spezifische Konzentrationsgrenzwerte.