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Erweiterung und Abweichung von der harmonisierten Einstufung und Mindesteinstufung

Die in Anhang VI aufgeführte Einstufung und Kennzeichnung ist rechtsverbindlich. Es darf nicht davon abgewichen werden. Sie kann aber durch weitere gefährliche Eigenschaften erweitert werden. Handelt es sich bei der in Anhang VI gelisteten Einstufung um eine Mindesteinstufung, muss durch die Lieferanten geprüft werden, ob nicht eine Verschärfung der Einstufung angemessen ist.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der CLP-Verordnung müssen Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender Stoffe oder Gemische nach Titel II der Verordnung vor dem Inverkehrbringen einstufen. Diese eigenverantwortliche Einstufung durch die Inverkehrbringer nennt man auch Selbsteinstufung. Besteht bereits eine harmonisierte Einstufung nach Anhang VI der CLP-Verordnung ist diese gemäß Artikel 4 Absatz 3 der CLP-Verordnung zu beachten.

Im Folgenden wird beschrieben, wann die Einstufung und Kennzeichnung nach Anhang VI der CLP-Verordnung bindend ist, was die „erweiterte harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung“ bedeutet und unter welchen Bedingungen eine Einstufung von der in Anhang VI gelisteten Einstufung abweichen kann.

Erweiterung der harmonisierten Einstufung

Die in Anhang VI aufgeführte Einstufung und Kennzeichnung ist rechtsverbindlich. Es darf nicht davon abgewichen werden. Sie kann aber durch weitere gefährliche Eigenschaften erweitert werden (Selbsteinstufung).

Im Anhang VI der CLP-Verordnung ist die „harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe“ gelistet. Artikel 4, Absatz 3 besagt, dass die harmonisierte Einstufung, wie sie in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung zu finden ist, rechtsverbindlich ist. Unterabsatz 2 des oben genannten Artikels verpflichtet jedoch, den Stoff gemäß Titel II selbsteinzustufen, wenn bekannt ist, dass dieser unter eine oder mehrere Gefahrenklassen oder Differenzierungen fällt, die nicht vom Eintrag in Anhang VI erfasst werden. In so einem Fall ist es notwendig, eine über den Eintrag im Anhang VI hinausgehende erweiterte Einstufung vorzunehmen. Diese Selbsteinstufungen sind nicht harmonisiert. Dennoch ist der harmonisierte Teil der Einstufung, der in Anhang VI gelistet ist, verpflichtend und muss angewendet werden.

Die harmonisiert eingestuften Stoffe des Anhangs I der Richtlinie 67/548/EWG wurden in den Anhang VI der CLP-Verordnung übernommen. Nach altem Recht wurden alle gefährlichen Eigenschaften bei der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung berücksichtigt. Gemäß Artikel 36 der CLP-Verordnung ist vorgesehen, dass grundsätzlich nur Stoffe, die CMR- oder atemwegssensibilisierende Eigenschaften besitzen, harmonisiert eingestuft und somit in den Anhang VI aufgenommen werden, außer es handelt sich um Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten. Daher ist die Pflicht zur Selbsteinstufung nach Artikel 4, Absatz 3(2) besonders relevant im Hinblick auf die künftigen Einträge im Anhang VI.

Abweichung von der harmonisierten Einstufung

Handelt es sich bei der in Anhang VI gelisteten Einstufung um eine Mindesteinstufung, muss durch die Lieferanten geprüft werden, ob nicht eine Verschärfung der Einstufung angemessen ist.

Von einer Abweichung der Einstufung wird gesprochen, wenn der Eintrag der harmonisierten Einstufung bereits die entsprechende Gefahrenklasse erfasst, diese aber aufgrund neuer Daten verändert werden soll. Hierbei gilt folgendes: Trägt die in Anhang VI Teil 3 gelistete Einstufung ein Sternchen * (in der Spalte Einstufung), ist Anhang VI Teil 1, 1.2 zu beachten. Dieser beschreibt, dass für bestimmte Gefahrenklassen (wie zum Beispiel akute Toxizität) die in Anhang VI Teil 3 gelistete Einstufung als Mindesteinstufung anzusehen ist. Liegen dem Hersteller oder Importeur Daten vor, die zu einer strengeren Einstufung gegenüber dem Eintrag in Anhang VI führen, gilt die strengere Einstufung. In so einem Fall ist keine Änderung des Anhang VI abzuwarten, sondern es besteht die Verpflichtung, die strengere Einstufung zu verwenden.

Abseits dieser Regelung für Mindesteinstufungen darf nicht von der harmonisierten Einstufung des Anhang VI abgewichen werden. Liegen Daten vor, die keine mit einem Sternchen versehene Einstufung betreffen und dennoch die bestehende Gefahrenklasse verschärfen oder entschärfen würden, muss die Änderung der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung über das in Artikel 37 genannte Verfahren angestrebt werden.