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Ich bin Formulierer (nachgeschalteter Anwender) oder Importeur mit Sitz in Deutschland und möchte ein nicht oder nur für Umweltgefahren eingestuftes Biozidprodukt für die gewerbliche Verwendung oder die Verwendung durch Verbraucher neu in Verkehr bringen

Seit dem 01.01.2020 ist die allgemeine Meldepflicht für alle Biozidprodukte nach §16 e ChemG erloschen. Mitteilungspflichtig sind Biozidprodukte weiterhin, sofern es sich um Gemische handelt, die aufgrund ihrer physikalischen Gefahren oder ihrer Gefahren für die menschliche Gesundheit eingestuft sind. Um eine kompetente Notfallberatung für das Produkt durch die Giftinformationszentren sicherzustellen, kann jedoch weiterhin eine freiwillige Mitteilung eingereicht werden.