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Hinweise für den Übergangszeitraum

Bis zu der Mitteilungsfrist in Anhang VIII der CLP-Verordnung gilt für industriell verwendete Gemische weiterhin das bisherige nationale Meldeverfahren, wie es in § 16 e ChemG in seiner bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung geregelt war. Dies ergibt sich wiederum aus der Übergangsfrist in § 28 (12) ChemG. Bis dahin gelten auch die bisherigen nationalen Regelungen zu den mitteilungspflichtigen Personen. So hat zum Beispiel ein Händler, der ein gefährliches Gemisch für die industrielle Verwendung aus einem anderen europäischen Land nach Deutschland einführt, eine direkte Mitteilungspflicht, während mit dem neuen europäisch harmonisierten System diese Pflicht in der Regel auf seinen europäischen Lieferanten übergeht.