Ausnahmen vom Geltungsbereich der CLP-Verordnung
- radioaktive Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom
 - Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden
 - Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG
 - 
für den Endverbraucher bestimmten Gemische in Form von Fertigerzeugnissen:
- Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG
 - Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG;
 - kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) 1223/2009;
 - Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie in-vitro-Diagnostika im Sinne der Verordnung (EU) 2017/746;
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Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, einschließlich der Verwendung
- als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/107/EWG;
 - als Aromastoff in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 88/388/EWG und der Entscheidung 1999/217/EG;
 - als Zusatzstoff für die Tierernährung im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003;
 - in Tierfutter im Anwendungsbereich der Richtlinie 82/471/EWG.