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Häufig gestellte Fragen zu in situ Produkten

Wer muss das in situ hergestellte Biozidprodukt zulassen?

Helpdesk-Nummer: 0451

Der Text der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) sieht weder eine Zulassung von Geräten noch eine Zulassung von Produkten in Verbindung mit Geräten vor. Das bedeutet, dass jeder Verwender eine eigene Zulassung beantragen müsste. Dies wird aber derzeit noch auf EU-Ebene diskutiert, da diese Rechtslage zum Teil als unpraktikabel angesehen wird. Zurzeit wird geprüft, ob der Gerätehersteller stellvertretend für alle Anwender die Zulassung beantragen kann.

Was ist genau als Biozidprodukt anzusehen, wenn ein Biozidwirkstoff in situ hergestellt wird?

Helpdesk-Nummer: 0452

1. Beispiel

Aus einem Stoff, der selbst keine biozide Wirkung hat, wird eine wässrige Lösung hergestellt, die an Kunden verkauft wird, um aus dieser mit Hilfe eines Gerätes einen Biozidwirkstoff zu erzeugen.
Was ist in diesem Fall das Biozidprodukt?

  • der Stoff, aus dem in situ der Biozidwirkstoff hergestellt wird?
  • die wässrige Lösung, die zum Verwender gelangt, aus der in situ der Biozidwirkstoff hergestellt wird?
  • der in situ erzeugte Biozidwirkstoff?
  • die Elektrolyseanlage / das Gerät?

In diesem Fall stellt die wässrige Lösung des Stoffes, die so zum Verwender gelangt, das Biozidprodukt dar. Dies folgt aus der Definition eines Biozidproduktes: Ein „Biozidprodukt“ ist gemäß Artikel 3 Absatz 1 a) der Biozidverordnung ein Stoff oder Gemisch in der Form, in der es zum Verwender gelangt. Es besteht mindestens aus einem Wirkstoff, enthält oder erzeugt diesen. Es ist dazu bestimmt auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.
Die wässrige Lösung wird an den Kunden verkauft, gelangt also zum Verwender, und dient der Erzeugung eines Biozidwirkstoffs.

2. Beispiel

Mit Hilfe eines Ozongenerators wird vor Ort aus der Umgebungsluft Ozon zu Desinfektionszwecken hergestellt.
Was ist in diesem Fall das Biozidprodukt?

  • der Ozongenerator?
  • das in situ erzeugte Ozon?

In diesem Fall stellt das in situ hergestellte Ozon das Biozidprodukt dar. Dies folgt aus der Definition eines Biozidproduktes (2. Gedankenstrich): Ein „Biozidprodukt“ ist gemäß Artikel 3 Absatz 1 a) der Biozidverordnung

- ein Stoff oder Gemisch in der Form, in der es zum Verwender gelangt. Es besteht mindestens aus einem Wirkstoff, enthält oder erzeugt diesen. Es ist dazu bestimmt auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

- ein Stoff (hier: Ozon) oder Gemisch, der/das aus Stoffen oder Gemischen (hier: Umgebungsluft) erzeugt wird, die selbst nicht unter den ersten Gedankenstrich fallen und dazu bestimmt ist auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

Ich möchte Ozongeneratoren auf dem Markt bereitstellen. Muss ich diese melden oder zulassen?

Helpdesk-Nummer: 639

Ozongeneratoren selbst müssen nicht nach Biozidverordnung zugelassen werden, da diese keine Zulassung von Geräten vorsieht. Auch müssen Ozongeneratoren nicht gemäß Biozidrechts-Durchführungsverordnung gemeldet werden.

Wenn für die Herstellung von Ozon vor Ort (in situ) z.B. Luft als Vorläufersubstanz eingesetzt wird, wird keine Vorläufersubstanz auf dem Markt bereitgestellt. In diesem Falle ist der Wirkstoff mit dem Produkt formal gleichzusetzen. Hier erfüllt der erzeugte Wirkstoff Ozon die Definition des Biozidproduktes gemäß Artikel 3 (1) a) zweiter Spiegelstrich der Biozidverordnung.

Der Wirkstoff Ozon befindet sich zurzeit (Stand: 14.02.2022) in den Produktarten 2, 4, 5 und 11 im Genehmigungsverfahren. Da die Genehmigungsanträge fristgerecht vor dem 01.09.2016 gestellt wurden, profitiert aus Luft oder Wasser erzeugtes Ozon momentan von den Übergangsregelungen zur zulassungsfreien Verkehrsfähigkeit gemäß Artikel 93 der Biozidverordnung in Verbindung mit § 28 (11a) des Chemikaliengesetzes.

Eine Meldung gemäß der Biozidrechts-Durchführungsverordnung für Ozon ist derzeit in Deutschland weder erforderlich noch technisch möglich. Spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung des Wirkstoffs muss ein Zulassungsantrag für das Biozidprodukt Ozon gestellt werden.

Die Zulassungspflicht für in situ hergestelltes Ozon (für das keine Vorläufersubstanzen in Verkehr gebracht werden, liegt bei den Verwendern bzw. Betreibern der Ozongeneratoren. Voraussichtlich wird es jedoch möglich sein, dass Gerätehersteller oder Verbände stellvertretend für die Betreiber der Geräte eine Zulassung für das in situ hergestellte Biozidprodukt beantragen können.

„Aktivchlor generiert aus Natriumchlorid durch Elektrolyse“: Was ist das Biozidprodukt und wer ist von Artikel 95 betroffen?

Helpdesk-Nummer: 640

Fall 1: Die Vorläufersubstanz Natriumchlorid wird zu bioziden Zwecken auf dem Markt bereitgestellt:

Die Vorläufersubstanz Natriumchlorid, die zur Herstellung des Aktivchlors verwendet wird, erfüllt die Definition eines Biozidproduktes gemäß Artikel 3 (1) a) erster Gedankenstrich der Biozidverordnung. Folglich müssen zur Erfüllung des Artikel 95 der Hersteller, Lieferanten oder Inverkehrbringer der Vorläufersubstanz Natriumchlorid für den Wirkstoff „Aktivchlor generiert aus Natriumchlorid durch Elektrolyse“ in der relevanten Produktart gelistet sein.

Fall 2: Die Vorläufersubstanz Natriumchlorid wird nicht zu bioziden Zwecken auf dem Markt bereitgestellt:

Das elektrolytisch erzeugte Aktivchlor erfüllt die Definition des Biozidproduktes gemäß Artikel 3 (1) a) zweiter Gedankenstrich der Biozidverordnung. Sollte ein Hersteller des in situ Biozidproduktes (also der Anwender der Geräte) selbst elektrolytisch Aktivchlor herstellen und selbst vor Ort verwenden, muss kein Eintrag auf der so genannten Artikel 95-Liste erfolgen, da kein Biozidprodukt, das aus einem relevanten Stoff besteht, diesen enthält oder erzeugt, auf dem Markt verfügbar gemacht wird. Jedoch besteht für die Hersteller/Verwender des Aktivchlors vor Ort ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Wirkstoffes eine Zulassungspflicht für das Biozidprodukt. Sollte die hergestellte Lösung abgefüllt und vermarktet werden, würde es sich nicht mehr um den Wirkstoff „Aktivchlor generiert aus Natriumchlorid durch Elektrolyse“ handeln (siehe FAQ Nr.: 0598.). Stattdessen müssten die Anforderungen für den Wirkstoff „Aktivchlor, freigesetzt aus Natriumhypochlorit“ bzw. den Wirkstoff „Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure“ erfüllt werden.

„Aktivchlor, freigesetzt aus Natriumhypochlorit“: Was ist das Biozidprodukt und wer ist von Artikel 95 betroffen?

Helpdesk-Nummer: 641

Bei dem Wirkstoff „Aktivchlor, freigesetzt aus Natriumhypochlorit“ handelt es sich nicht um einen in situ generierten Wirkstoff, sondern um einen sogenannten „Freisetzer“ („Releaser“) (siehe auch CA-March15-Doc.5.1-Final), der auf dem Markt bereitgestellt wird. Hierbei wird das Aktivchlor aus der Natriumhypochlorit-Lösung freigesetzt, wobei das Natriumhypochlorit als „Freisetzer“ die Definition des Biozidproduktes gemäß Artikel 3 (1) a) erster Gedankenstrich der Biozidverordnung erfüllt. Zur Erfüllung des Artikel 95 muss der Hersteller, Lieferant oder Inverkehrbringer der Natriumhypochlorit-Lösung für „Aktivchlor, freigesetzt aus Natriumhypochlorit“ in der relevanten Produktart gelistet sein.

Ein Bezug auf die für die Herstellung des Freisetzers eingesetzte Vorläufersubstanz (z.B. Natriumchlorid) ist nicht möglich, da der Wirkstoff nur aus Freisetzer und freigesetztem Stoff definiert wird (siehe Abschnitt 3.2 des oben genannten CA-Dokuments) und auch so auf der Artikel 95-Liste der ECHA geführt wird.

„Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure“: Was ist das Biozidprodukt und wer ist von Artikel 95 betroffen?

Helpdesk-Nummer: 642

Nach der Auftrennung des Wirkstoffes „Aktivchlor hergestellt aus Natriumchlorid durch Elektrolyse“ entspricht der u.a. daraus hervorgegangene Wirkstoff „Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure“ dem nicht in situ Wirkstoff (s. FAQ-Nr.: 0598). Ähnlich wie bei „Aktivchlor, freigesetzt aus Natriumhypochlorit“ handelt es sich hierbei um einen sogenannten „Freisetzer“ („Releaser“), der auf dem Markt bereitgestellt wird (siehe auch CA-March15-Doc.5.1). Hierbei wird das Aktivchlor aus der Hypochlorsäure freigesetzt, wobei die Hypochlorsäure als „Freisetzer“ die Definition des Biozidproduktes gemäß Artikel 3 (1) a) erster Gedankenstrich der Biozidverordnung erfüllt. Zur Erfüllung des Artikel 95 muss der Hersteller, Lieferant oder Inverkehrbringer der Hypochlorsäure-Lösung für „Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure“ in der relevanten Produktart gelistet sein.

Ein Bezug auf die für die Herstellung des Freisetzers eingesetzte Vorläufersubstanz (z.B. Natriumchlorid) ist nicht möglich, da der Wirkstoff nur aus Freisetzer und freigesetztem Stoff definiert wird (siehe Abschnitt 3.2 des oben genannten CA-Dokuments) und auch so auf der Artikel 95-Liste der ECHA geführt wird.

Kann mein Biozidprodukt die Wirkstoffe „Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure“ und „Aktivchlor, freigesetzt aus Natriumhypochlorit“ gleichzeitig enthalten?

Helpdesk-Nummer: 655

Prinzipiell können beide freisetzenden Substanzen Natriumhypochlorit und Hypochlorsäure durch die Elektrolyse beispielsweise einer Chloridlösung erzeugt werden. Welcher der beiden Wirkstoffe in der erzeugten Lösung überwiegend vorliegt, ist von verschiedenen Parametern, unter anderem dem pH-Wert, abhängig.

Diesbezüglich beschreibt der Bewertungsbericht zu „Aktivchlor, freigesetzt aus Natriumhypochlorit“ in Kapitel 2.1.1 die pH-Abhängigkeit des Gleichgewichts von Chlor, Hypochlorsäure und dem Hypochlorit-Ion in wässrigen Lösungen.Bei einem pH-Wert von 7,5 liegen Hypochlorsäure und das Hypochlorit-Ion zu gleichen Teilen vor; unter diesem Wert dominiert Hypochlorsäure, darüber Hypochlorit.

Daher kann man sich für die Bestimmung des zur Formulierung des Biozidproduktes eingesetzten Wirkstoffs prinzipiell an dem pH-Wert von 7,5 orientieren, bei dem Hypochlorit und Hypochlorsäure zu gleichen Anteilen vorliegen. Bei einem höheren pH-Wert könnte der Wirkstoff als „Aktivchlor, freigesetzt aus Natriumhypochlorit“, bei einem niedrigeren Wert als „Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure“ eingeordnet werden. Ein gewisser Anteil des jeweils anderen Freisetzers wird dabei aufgrund des Säure-Base-Gleichgewichts zwischen Hypochlorsäure und dem Hypochlorit-Anion in Kauf genommen.

Zur Formulierung eines Biozidproduktes werden somit üblicherweise beide Wirkstoffe nicht gleichzeitig eingesetzt. Das Gleichgewicht kann sich im vollständig formulierten Produkt allerdings aufgrund anderer Beistoffe und der dadurch bedingten Veränderung des pH-Wertes verschieben.

Ein Produkt, in dem gemäß Meldung bspw. in der Produktart 1 ausschließlich „Aktivchlor, freigesetzt aus Natriumhypochlorit“ enthalten sein soll und in der Produktart 2 (zusätzlich) „Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure“, ist zudem fragwürdig, als dass der Wirkmechanismus von beiden Wirkstoffen in jeder dieser Produktarten gleich ist. Entsprechend kann durch den Hersteller nicht festgelegt werden, dass einer der beiden Wirkstoffe ausschließlich in der einen Produktart wirkt und der jeweils andere Wirkstoff ausschließlich in der anderen Produktart.