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Häufig gestellte Fragen zu behandelten Waren

Müssen behandelte Waren zugelassen werden?

Helpdesk-Nummer: 0439

Behandelte Waren (sofern sie kein Biozidprodukt sind) müssen weder zugelassen noch gemeldet werden.
Für das Inverkehrbringen von behandelten Waren müssen jedoch die spezifischen Regelungen nach Artikel 58 der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) beachtet werden.
Informationen hierzu finden Sie im Bereich behandelte Waren.

Wann müssen behandelte Waren gekennzeichnet werden?

Helpdesk-Nummer: 0440

Behandelte Waren müssen gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) vom Inverkehrbringer in folgenden Fällen gekennzeichnet werden:

  • wenn bei einer behandelten Ware, die ein Biozidprodukt enthält, der Hersteller dieser behandelten Ware Angaben zu bioziden Eigenschaften dieser Ware macht (z. B. antimikrobiell beworbene Textilien), oder
  • wenn für den bzw. die betroffene(n) Wirkstoff(e) die Bedingungen der Genehmigung des Wirkstoffs dies erfordern.

Unabhängig davon müssen sie mit Gebrauchsanweisungen einschließlich der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen gemäß Artikel 58 Absatz 4 gekennzeichnet werden, wenn dies zum Schutz von Menschen, Tieren und der Umwelt erforderlich ist.

Die Bedingungen der Genehmigungen der Wirkstoffe finden Sie in den jeweiligen Durchführungsverordnungen zur Genehmigung der Wirkstoffe. Eine Liste der genehmigten Wirkstoffe mit Links zu den dazugehörenden Durchführungsverordnungen finden Sie unter Genehmigte Wirkstoffe.

Müssen Farben bzw. Lacke, die Topfkonservierer enthalten, gekennzeichnet werden?

Helpdesk-Nummer: 0441

Behandelte Waren müssen gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) vom Inverkehrbringer in folgenden Fällen gekennzeichnet werden:

  • wenn bei einer behandelten Ware, die ein Biozidprodukt enthält, der Hersteller dieser behandelten Ware Angaben zu bioziden Eigenschaften dieser Ware macht, oder
  • wenn für den bzw. die betroffene(n) Wirkstoff(e) die Bedingungen der Genehmigung des Wirkstoffs dies erfordern.

Unabhängig davon müssen sie mit Gebrauchsanweisungen einschließlich der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen gemäß Artikel 58 Absatz 4 gekennzeichnet werden, wenn dies zum Schutz von Menschen, Tieren und der Umwelt erforderlich ist.

Werden den Farben und Lacken Biozidprodukte zugesetzt, um die Produkte während der Lagerung vor mikrobieller Schädigung zu schützen, und wird bei den Farben und Lacken keine biozide Eigenschaft ausgelobt, sind diese nicht kennzeichnungspflichtig, sofern bei der Genehmigung des als Topfkonservierer zugesetzten Wirkstoffs nichts anderes festgelegt wird und Artikel 58 Absatz 4 keine Anwendung findet.
Sobald die jeweiligen Wirkstoffe genehmigt sind, müssen Sie prüfen, ob die Genehmigung des von Ihnen verwendeten Wirkstoffs die Kennzeichnung der behandelten Waren erfordert. Eine Liste der genehmigten Wirkstoffe mit Links zu den dazugehörenden Durchführungsverordnungen, in denen die Sonderbestimmungen aufgeführt werden, finden Sie unter Genehmigte Wirkstoffe.

Müssen mit antimikrobiellen Eigenschaften beworbene Textilien gekennzeichnet werden?

Helpdesk-Nummer: 0442

Behandelte Waren müssen gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) vom Inverkehrbringer in folgenden Fällen gekennzeichnet werden:

  • wenn bei einer behandelten Ware, die ein Biozidprodukt enthält, der Hersteller dieser behandelten Ware Angaben zu bioziden Eigenschaften dieser Ware macht, oder
  • wenn für den bzw. die betroffene(n) Wirkstoff(e) die Bedingungen der Genehmigung des Wirkstoffs dies erfordern.

Werden Textilien mit Biozidprodukten beispielsweise zur Geruchsvermeidung versehen und wird dieses ausgelobt, sind die behandelten Textilien kennzeichnungspflichtig.

Ab wann sind behandelte Waren zu kennzeichnen?

Helpdesk-Nummer: 0443

Für die Kennzeichnungsvorschriften für behandelte Waren sind keine Übergangsfristen vorgesehen. Demnach müssen alle nach dem 01. September 2013 in Verkehr gebrachten behandelten Waren, die kennzeichnungspflichtig sind (beispielsweise antimikrobiell beworbene T-Shirts), gekennzeichnet sein.

Wer muss die behandelte Ware kennzeichnen?

Helpdesk-Nummer: 0444

Die Firma, die die behandelte Ware als erstes auf dem Markt bereitstellt (also der Hersteller oder Importeur), ist für die Kennzeichnung der Ware verantwortlich.

Wo soll die Kennzeichnung beispielsweise bei einer (antimikrobiell beworbenen) Sportunterwäsche angebracht werden?

Helpdesk-Nummer: 0445

In Artikel 58 Artikel 6 der Biozidverordnung heißt es „Macht die Größe oder die Funktion der behandelten Ware dies erforderlich, so wird die Kennzeichnung […], sofern der Mitgliedsstaat keine anderen Vorkehrungen trifft, auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein angebracht.“

Denkbar wäre eine vollständige Kennzeichnung auf der Verpackung und ein Aufdruck auf der Unterwäsche mit der bioziden Auslobung, z. B. „antibakteriell“, oder „bakteriostatisch“.

Sind Wandfarben, die einen oder mehrere Biozidwirkstoff(e) enthalten, als Biozidprodukt oder als behandelte Ware anzusehen?

Helpdesk-Nummer: 0446

Um festzulegen, ob ein Produkt ein Biozidprodukt oder eine behandelte Ware ist, ist es notwendig zu entscheiden, ob es sich bei dem jeweiligen Produkt um einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis handelt. Während ein Stoff oder ein Gemisch lediglich eine beabsichtigte biozide Funktion beim Verwender aufweisen muss, um die Definition eines Biozidproduktes zu erfüllen, sind Erzeugnisse in aller Regel keine Biozidprodukte.

Ein „Biozidprodukt“ ist gemäß Artikel 3 Absatz 1 a) der Biozidverordnung ein Stoff oder Gemisch in der Form, in der es zum Verwender gelangt. Es besteht mindestens aus einem Wirkstoff, enthält oder erzeugt diesen. Es ist dazu bestimmt auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.
„Behandelte Waren“ sind gemäß Artikel 3 Abs. 1 l) der Biozidverordnung alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden.

Eine Farbe stellt ein Gemisch dar. Sofern die Farbe mindestens einen Biozidwirkstoff enthält und dazu eingesetzt werden soll, die Wand beispielsweise vor einem Befall mit Schimmel zu schützen (also eine biozide Funktion beim Verwender aufweist), wäre die Farbe als Biozidprodukt zu sehen. Verwender des Biozidproduktes wäre in diesem Fall derjenige, der die Farbe verwendet, also die Wand damit anstreicht.

Ist eine Farbe dagegen nicht dazu bestimmt biozid zu wirken, dient der Biozidwirkstoff also beispielsweise lediglich der Konservierung der Farbe während der Lagerung, so wäre die Farbe als behandelte Ware anzusehen. In diesem Fall würde der Biozidwirkstoff ein Biozidprodukt der Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) darstellen, welches als solches nur verwendet werden darf, wenn es derzeit verkehrsfähig ist. Verwender des Biozidproduktes wäre in diesem Fall der Hersteller der Farbe.

Sind Granulate aus Polymeren (Masterbatche), die einen oder mehrere Biozidwirkstoff(e) enthalten, als Biozidprodukt oder als behandelte Ware anzusehen?

Helpdesk-Nummer: 0447

Um festzulegen, ob ein Produkt ein Biozidprodukt oder eine behandelte Ware ist, ist es notwendig zu entscheiden, ob es sich bei dem jeweiligen Produkt um einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis handelt. Während ein Stoff oder ein Gemisch eine beabsichtigte biozide Funktion beim Verwender aufweisen muss, um die Definition eines Biozidproduktes zu erfüllen, sind Erzeugnisse in aller Regel keine Biozidprodukte.

Ein „Biozidprodukt“ ist gemäß Artikel 3 Absatz 1 a) der Biozidverordnung ein Stoff oder Gemisch in der Form, in der es zum Verwender gelangt. Es besteht mindestens aus einem Wirkstoff, enthält oder erzeugt diesen. Es ist dazu bestimmt auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.
„Behandelte Waren“ sind gemäß Artikel 3 Absatz 1 l) der Biozidverordnung alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden.

Granulate aus Polymeren stellen ein Gemisch dar. Solche Gemische (auch Masterbatche genannt) werden üblicherweise in niedriger Konzentration Kunststoffen zugesetzt, um diesen eine spezifische Eigenschaft zu geben. Masterbatche, die einen Biozidwirkstoff enthalten und dazu verwendet werden, dem Kunststoff eine biozide Eigenschaft zu geben, stellen entsprechend ein Biozidprodukt dar. Verwender des Biozidproduktes wäre in diesem Fall der Hersteller der Kunststoffteile. Die gefertigten Kunststoffteile wären dann als behandelte Ware anzusehen.

Ich verwende Biozidprodukte zum Schutz von Bearbeitungsflüssigkeiten bzw. von Flüssigkeiten in Verfahrenssystemen während des Herstellungsprozesses von Materialien. Sind die Materialien als behandelte Waren anzusehen?

Helpdesk-Nummer: 0448

Eine „behandelte Ware“ bezeichnet gemäß Artikel 3 Absatz 1 l) der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden.

Wenn die hergestellten Materialien nicht selbst mit dem Biozidprodukt behandelt wurden oder das Biozidprodukt den Materialen nicht absichtlich zugesetzt wurde, stellen die Materialien gemäß des von der Kommission erstellten Leitliniendokuments mit häufig gestellten Fragen zu behandelten Waren (siehe dort auf Seite 18) keine behandelte Ware gemäß Biozidverordnung dar. Damit würden die Materialien auch nicht unter die Biozidverordnung fallen.

Was muss ich beachten, wenn meine Waren Nanomaterialien als Biozidwirkstoff enthalten bzw. mit diesen behandelt wurden?

Helpdesk-Nummer: 0449

Waren, die Nanomaterialien als Biozidwirkstoff enthalten bzw. mit diesen behandelt wurden, unterliegen ebenfalls den allgemeinen Regelungen für behandelte Waren nach Artikel 58 der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012).

In diesem Fall ist zu beachten, dass die Genehmigung eines Wirkstoffes nicht automatisch die Nanoform eines Wirkstoffs einschließt. Sollte das von Ihnen verwendete Nanomaterial nicht als Wirkstoff bewertet werden, können die entsprechend behandelten Waren nicht in Verkehr gebracht werden.

Gelten für außerhalb der EU behandelte Waren die gleichen Regelungen (Artikel 58 der Biozidverordnung) wie für innerhalb der EU behandelte Waren?

Helpdesk-Nummer: 0450

Artikel 58 der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) regelt das Inverkehrbringen von behandelten Waren. Inverkehrbringen bezeichnet die erste Bereitstellung auf dem europäischen Binnenmarkt durch einen Hersteller oder Importeur. Für die Anwendung des Artikels 58 spielt es demnach keine Rolle, ob die Ware innerhalb oder außerhalb der EU behandelt wurde. Von Bedeutung ist, dass der Wirkstoff, mit dem diese Ware behandelt wird, für die entsprechende Produktart verkehrsfähig bzw. genehmigt ist und dass innerhalb der EU nur zugelassene bzw. verkehrsfähige Biozidprodukte verwendet werden dürfen.