Navigation und Service

Informationsverbreitung und Vertraulichkeit nach der REACH-Verordnung

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ist laut Artikel 119 Absatz 1 und Absatz 2 der REACH-Verordnung verpflichtet, die ihr vorliegenden Informationen zu registrierten Stoffen (sowohl als Stoff an sich, in Gemischen als auch in Erzeugnissen) kostenlos im Internet zu veröffentlichen. Die Informationen werden auf der Website der ECHA unter dem Punkt "Informationen über Chemikalien" unter dem Titel "Registrierte Stoffe" veröffentlicht.

In bestimmten Fällen können Daten jedoch zurückgehalten werden, wenn der informationsliefernde Registrant die Vertraulichkeit der Informationen wahren möchte und eine Begründung angibt, warum die Veröffentlichung der Daten die geschäftlichen Interessen des Registranten oder Dritter potenziell gefährden könnte. Diese Begründungen werden von der ECHA gemäß Artikel 119 Absatz 2 bewertet. Akzeptiert die ECHA die Begründung als stichhaltig, werden die betreffenden Informationen nicht veröffentlicht. Für die Beantragung der vertraulichen Behandlung von Informationen können Gebühren anfallen.

Bibliografische Angaben

Informationsverbreitung und Vertraulichkeit nach der REACH-Verordnung. 
1. Auflage. Helsinki: European Chemicals Agency (ECHA) 2016. 
ISBN: 978-92-9495-000-0 , Seiten 87, PDF-Datei, DOI: 10.2823/5

Artikel "Informationsverbreitung und Vertraulichkeit nach der REACH-Verordnung" Herunterladen (PDF, 1,59 MB, Datei ist nicht barrierefrei)