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Erstellen eines Antrags auf die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung für einen Stoff in einem Gemisch

Laut CLP-Verordnung müssen Stoffe und Gemische, die in den Verkehr gebracht werden, gut gekennzeichnet sein.

Jedoch hat ein Hersteller (M), Importeur (I) oder nachgeschalteter Anwender (DU) unter Umständen Bedenken, dass eine Offenlegung der chemischen Identität eines oder mehrerer in dem/den Gemisch(en) enthaltener Stoffe auf dem Kennzeichnungsetikett und/oder im Sicherheitsdatenblatt (SDB) die Vertraulichkeit seines Geschäfts, insbesondere die Rechte an geistigem Eigentum, gefährdet.

In diesen Fällen räumt die CLP-Verordnung dem M/I/DU die Möglichkeit ein, einen Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung zu stellen, die sich auf diese(n) Stoff(e) in einem Gemisch bezieht (entweder in Form einer Bezeichnung, die die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen enthält, oder in Form einer alternativen Bezeichnung). Die Kriterien, die erfüllt werden müssen, damit einem solchen Antrag stattgegeben wird, sind in der CLP-Verordnung (Anhang I Teil 1 Abschnitt 1.4.1) definiert.

Bibliografische Angaben

Erstellen eines Antrags auf die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung für einen Stoff in einem Gemisch. 
1. Auflage. Helsinki: European Chemicals Agency (ECHA) 2016. 
ISBN: 978-92-9247-840-7, Seiten 47, PDF-Datei, DOI: 10.2823/437768

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