Stichtag 14. Oktober: Neue Informationsanforderungen für Registrierungen
Die Europäische Kommission hat die Informationsanforderungen für Registrierungen von Stoffen überarbeitet. Die Änderungen der Anhänge VI bis X der REACH-Verordnung gelten ab dem 14. Oktober 2022 und sind unmittelbar verpflichtend umzusetzen.
Wichtige Änderungen ergeben sich vorallem in drei Punkten:
- Anforderungen und spezielle Vorschriften für die Adaptierung von:
- in-vitro und in-vivo Mutagenitätsstudien inkl. einer genaueren Beschreibung für die Notwendigkeit weitere Studien durchzuführen
- Studien zur Abklärung der Reproduktionstoxizität inkl. genauerer Vorgaben zur Durchführung sowie eine genauere Beschreibung der Notwendigkeit weitere Studien durchzuführen
- Studien zur Abklärung der gewässergefährdenden Eigenschaften inkl. genaueren Vorgaben zur Durchführung von Kurz- und Langzeitstudien
- Studien zur Abklärung der Wirkungen z.B. von Abbauprodukten auf Organismen im Boden inkl. genaueren Vorgaben zur Durchführung von Kurz- und Langzeitstudien sowie die Notwendigkeit zur Untersuchung von Abbau- und Umwandlungsprodukten
2. Verpflichtung von Alleinvertretern, weitere Details zum Nicht-EU-Hersteller bereitzustellen
3. Bereitstellen von weiteren Informationen zur Stoffidentifizierung:
- Beschreibung der Zusammensetzung von Stoffen, Nanoformen oder Gruppen von Nanoformen in Verbindung mit den Informationsanforderungen gemäß der Anhänge VII bis X;
- Neue Anforderungen für das Beschreiben von Kristallstrukturen und Zusammensetzungen von UVCB-Stoffen;
- Klarstellungen zur Beschreibung von Bestandteilen, Verunreinigungen und Zusätzen sowie Analysemethoden.