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Stichtag 14. Oktober: Neue Informationsanforderungen für Registrierungen

Die Europäische Kommission hat die Informationsanforderungen für Registrierungen von Stoffen überarbeitet. Die Änderungen der Anhänge VI bis X der REACH-Verordnung gelten ab dem 14. Oktober 2022 und sind unmittelbar verpflichtend umzusetzen.

Datum 22.09.2022

Wichtige Änderungen ergeben sich vorallem in drei Punkten:

  1. Anforderungen und spezielle Vorschriften für die Adaptierung von:
  • in-vitro und in-vivo Mutagenitätsstudien inkl. einer genaueren Beschreibung für die Notwendigkeit weitere Studien durchzuführen
  • Studien zur Abklärung der Reproduktionstoxizität inkl. genauerer Vorgaben zur Durchführung sowie eine genauere Beschreibung der Notwendigkeit weitere Studien durchzuführen
  • Studien zur Abklärung der gewässergefährdenden Eigenschaften inkl. genaueren Vorgaben zur Durchführung von Kurz- und Langzeitstudien
  • Studien zur Abklärung der Wirkungen z.B. von Abbauprodukten auf Organismen im Boden inkl. genaueren Vorgaben zur Durchführung von Kurz- und Langzeitstudien sowie die Notwendigkeit zur Untersuchung von Abbau- und Umwandlungsprodukten

2. Verpflichtung von Alleinvertretern, weitere Details zum Nicht-EU-Hersteller bereitzustellen

3. Bereitstellen von weiteren Informationen zur Stoffidentifizierung:

  • Beschreibung der Zusammensetzung von Stoffen, Nanoformen oder Gruppen von Nanoformen in Verbindung mit den Informationsanforderungen gemäß der Anhänge VII bis X;
  • Neue Anforderungen für das Beschreiben von Kristallstrukturen und Zusammensetzungen von UVCB-Stoffen;
  • Klarstellungen zur Beschreibung von Bestandteilen, Verunreinigungen und Zusätzen sowie Analysemethoden.