Neue Fristen für die Aktualisierung der Registrierungsdossiers
Durchführungsverordnung vom 9.10.2020 legt Fristen fest, wann Unternehmen ihre REACH-Registrierungsdossiers aktualisieren müssen.
Registranten müssen darauf achten, dass auch nach erfolgter Registrierung ihr Registrierungsdossier auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Sobald sich Informationen zu den chemischen Daten, zum Tonnageband oder zum Unternehmen ändern, müssen sie ihr Registrierungsdossier "ohne unangemessene Verzögerung" aktualisieren. Die Bedeutung von „ohne unangemessene Verzögerung“ wurde zusammen mit Erläuterungen zu den Ausgangspunkten für jede Frist in einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Durchführungsverordnung klargestellt.
Demnach gilt für administrative Aktualisierungen, z. B. eine Änderung des Status oder der Identität eines Registranten, eine Frist von drei Monaten. Eine Frist von sechs, neun oder zwölf Monaten gilt für komplexere Aktualisierungen, z. B. wenn sich die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes ohne harmonisierte Einstufung ändert oder wenn sich der Bericht zur chemischen Sicherheit oder die Leitlinien zur sicheren Verwendung ändern. Wenn es mehrere Gründe für die Aktualisierung einer Registrierung gibt, ist nur eine Einreichung erforderlich und die längste Frist gilt. Es gilt eine Frist von drei Monaten, um mitzuteilen, dass die Herstellung oder Einfuhr eines Stoffes eingestellt wurde.
Diese Fristen gelten auch für Änderungen an Stoffen, die zuvor gemäß der Richtlinie über gefährliche Stoffe (NONS) gemeldet wurden und als unter REACH registriert gelten.
Die Durchführungsverordnung tritt bereits zum 11.12.2020 in Kraft.