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16. ATP zur CLP-Verordnung veröffentlicht

Die Verordnung tritt am 10.05.2021 in Kraft und gilt unmittelbar.

Datum 04.05.2021

Die Europäische Kommission hat am 20.04.2021 mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/643 Anhang VI Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ATP) geändert. Es handelt sich um die 16. Anpassung.

Mit der neuen Verordnung wurde der Wortlaut zu den Anmerkungen J bis R im Abschnitt 1.1.3.1 sowie zu den Anmerkungen 8 und 9 im Abschnitt 1.1.3.2 jeweils im Anhang VI Teil 1 der CLP-Verordnung neu gefasst. Ausschlaggebend dafür waren einige Anmerkungen zu Stoffen, die ungenau waren und zu einer gewissen Unsicherheit bei der korrekten Auslegung der rechtlichen Verpflichtungen führten. Insbesondere wurde klargestellt, dass Stoffe der Selbsteinstufung unterliegen, wenn für sie die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung aufgrund der Anmerkungen J bis R nicht gilt.

Die Verordnung tritt am 10. Mai 2021 in Kraft.

Der Helpdesk hat eine Gesamtübersicht der Änderungsverordnungen zum Anhang VI der CLP-Verordnung (PDF, 219 KB) (nicht barrierefrei) zusammengestellt.

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