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Gilt die verlängerte Übergangsfrist für die Mitteilung von gefährlichen Gemischen nach Anhang VIII auch für Mitteilungen, die über das ECHA-Portal eingereicht wurden?

Nur bei Mitteilungen, die nach dem bisherigen nationalen XProduktmeldung-Format beim BfR eingereicht wurden, können Sie von der verlängerten Übergangsfrist bis 01.01.2025 profitieren.

Datum 08.12.2020

Eine verlängerte Übergangsfrist bis 01.01.2025 gilt nur für Gemische, die über das bisherige nationale XProduktmeldung-Format bis zum 31.12.2020 eingereicht werden. Meldungen für Gemische für Verbraucher und gewerbliche Verwendungen, die bis zum 31.12.2020 über das ECHA Portal beim BfR eingereicht werden, profitieren nicht von der Übergangsfrist bis zum 01.01.2025 und müssen ab dem 01.01.2021 mit dem UFI-Code gekennzeichnet werden.

Bei einer Mitteilung nach dem XProduktmeldung-Format müssen Sie im Fall einer Aktualisierung der Mitteilung (zum Beispiel bei einer Rezepturänderung) nach dem 01.01.2021 beachten, dass die Mitteilung im neue PCN-Format erstellt wird und eine entsprechende Kennzeichnung mit einem UFI-Code erfolgen muss.