Wie sieht der zur Registrierung vorzulegende Datensatz bei standortinternen isolierten Zwischenprodukten aus?
Helpdesk-Nummer: 0288
Die Datenanforderungen bezüglich standortinterner isolierter Zwischenprodukte sind in Artikel 17 der REACH-Verordnung geregelt. Wird das Zwischenprodukt in einem geschlossenen System und unter streng kontrollierten Bedingungen hergestellt, ist eine Registrierung mit einem reduzierten Datensatz möglich. Die folgenden Informationen müssen vorgelegt werden, wenn sie ohne zusätzliche Versuche durchgeführt werden können:
- Identität des Herstellers
- Identität des Zwischenproduktes
- Einstufung des Zwischenproduktes
- alle verfügbaren Informationen über physikalisch-chemische Eigenschaften des Zwischenproduktes, sowie seine Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
- kurze und allgemeine Angaben zur Verwendung
- Einzelheiten der angewendeten Risikominderungsmaßnahmen.
Sind die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, müssen die Informationen nach Artikel 10 der REACH-Verordnung vorgelegt werden.