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Kann ein Stoff, der zur Verwendung als transportiertes isoliertes Zwischenprodukt in die EU eingeführt worden ist, seinen Zwischenproduktstatus beibehalten, wenn er vor seiner Verwendung als Zwischenprodukt einen Aufreinigungsschritt durchläuft?

Helpdesk-Nummer: 0281

Im Anhang 4 des Leitfadens zu Zwischenprodukten (Seite 40) wird beschrieben: „ Aus praktischen Erwägungen für den Herstellungsprozess und aufgrund steuerlicher Eigenheiten von Herstellungsstandorten können sich zwischen der Herstellung des Stoffes (A) und dessen Verwendung bei der Herstellung von Stoff (B) ein oder mehrere Schritte erforderlich machen, um die ordnungsgemäße chemische Weiterverarbeitung bei der Synthese von Stoff (B) zu ermöglichen/zu gewährleisten.“ Deshalb verhindert eine notwendige Aufreinigung des Zwischenprodukts, die nach der Herstellung und vor der Synthese stattfindet, nicht, dass das Zwischenprodukt weiterhin als solches betrachtet wird.

Nach Artikel 3(15)(c) der REACH-Verordnung ist es nicht erforderlich, dass die Herstellung des transportierten isolierten Zwischenprodukts und seine Synthese an Standorten erfolgt, die von derselben Rechtspersönlichkeit betrieben werden.

Um jedoch von den verringerten Informationsanforderungen für Registrierungsdossiers, die gemäß Artikel 18 der REACH-Verordnung eingereicht werden, zu profitieren, muss der Registrant sicherstellen, dass der Stoff während seines gesamten Lebenszyklus unter streng kontrollierten Bedingungen gehandhabt wird. Das gilt auch, wenn er eine Aufreinigung durchläuft. Ebenso muss sichergestellt werden, dass der Stoff stets zur Synthese eines anderen Stoffes hergestellt und verbraucht oder verwendet wird.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 833)