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Gilt die Zulassungspflicht für einen Stoff in Anhang XIV, der in einem anderen Stoff oder Gemisch als Verunreinigung enthalten ist?

Helpdesk-Nummer: 0591

Die Zulassungspflicht gilt für das Inverkehrbringen und die Verwendung eines in Anhang XIV gelisteten Stoffes als solcher. Daher gilt dies normalerweise nicht, wenn der Stoff in Anhang XIV nur eine Verunreinigung oder ein Zusatzstoff oder ein Bestandteil eines anderen Stoffes ist, es sei denn, dies ist im Eintrag in Anhang XIV angegeben (z.B. Stoff W und Stoffe X, Y und Z, die Stoff W in einer Konzentration ≥ x % enthalten) oder der andere Stoff ist ebenfalls in Anhang XIV aufgeführt. Wenn ein in Anhang XIV aufgeführter Stoff als Komponente in ein Gemisch aufgenommen wird, ergibt sich eine Zulassungspflicht für diese Verwendung (d.h. für die Formulierung des Gemisches). Das Inverkehrbringen und die Verwendung solcher Gemische sind zulassungspflichtig, es sei denn, der in Anhang XIV aufgeführte Stoff befindet sich in dem Gemisch unterhalb der in REACH Artikel 56 Absatz 6 festgelegten Konzentrationsgrenzwerte.

Siehe auch: Leitlinien zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen gemäß REACH und CLP

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0565)