Ist für das Inverkehrbringen (z. B. den Import) von Erzeugnissen, die zulassungspflichtige Stoffe enthalten, eine Zulassung erforderlich?
Helpdesk-Nummer: 0274
Nein. Zulassungspflichtig nach Artikel 56 der REACH-Verordnung ist lediglich das Inverkehrbringen von Stoffen zur Verwendung oder das Verwenden von Stoffen. Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen unterliegt hingegen keiner Zulassungspflicht.
Für das Inverkehrbringen (also auch für den Import) von Erzeugnissen, die in Anhang XIV gelistete Stoffe enthalten, ist also keine Zulassung erforderlich. Ungeachtet dessen gelten jedoch die Informations- und Mitteilungspflichten nach Artikel 7 Absatz 2 bzw. Artikel 33 für Erzeugnisse, die Kandidatenstoffe enthalten.