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Wie werden Zulassungen für Stoffe aus der „Zulassungsliste“ erteilt?

Helpdesk-Nummer: 0270

Anträge auf Zulassung müssen innerhalb der Frist (dem so genannten „Antragsschluss“) erfolgen, die in der „Zulassungsliste“ für den entsprechenden Stoff angegeben ist, wenn der Antragsteller den Stoff ohne Unterbrechung nach dem Ablauftermin verwenden will.

Zulassungsanträge sind bei der ECHA einzureichen. Dritte können Informationen über alternative Stoffe und Technologien für die Verwendungen, für die die Zulassung beantragt wurde während der öffentlichen Konsultation zur Verfügung stellen. Diese werden auf der Webseite der ECHA veröffentlicht. Die Ausschüsse der ECHA für Risikobeurteilung (RAC) und Sozioökonomische Analyse (SEAC) erstellen Entwürfe für Stellungnahmen zu dem Antrag. Die Antragsteller haben die Möglichkeit, Kommentare zu diesen Entwürfen für Stellungnahmen abzugeben. RAC und SEAC geben endgültige Stellungnahmen ab und die ECHA übermittelt diese an die Europäische Kommission.

Die Europäische Kommission entscheidet im Komitologieverfahren, ob eine Zulassung erteilt oder abgelehnt wird. Die ECHA wird eine öffentlich zugängliche Datenbank erstellen, die die Zusammenfassungen der Kommissionsentscheidungen enthält.

Weitere Einzelheiten über das Verfahren für Zulassungsanträge sind auf der Webseite der ECHA verfügbar. Die ECHA hat auch auf ihrer Homepage eine öffentlich zugängliche Datenbank eingerichtet, in der sowohl die Antragsunterlagen sowie auch eine Zusammenfassung der Kommissionsentscheidungen einsehbar sind.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 128)