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Unterliegt die Herstellung eines Stoffes, ob für die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt, der Zulassungspflicht?

Helpdesk-Nummer: 0261

Die Herstellung eines Stoffes unterliegt nicht der Zulassungspflicht. Nachdem ein Stoff hergestellt wurde, sind vor der Ausfuhr oder vor dem Inverkehrbringen auf dem EU-Markt möglicherweise Verfahren für den Umgang mit einem solchen Stoff erforderlich. Die erforderlichen Verfahren für den Umgang mit einem Stoff bei der Herstellung zum Zwecke der Ausfuhr oder des Inverkehrbringens auf dem EU-Markt können als Teil der Herstellungsphase betrachtet werden (z. B. Füllen in geeignete Behälter, Lagerung, Zusatz von Stabilisatoren, Verdünnen zum Erreichen einer sichereren Konzentration, ggf. zur Erhöhung der Transportsicherheit). Dies gilt jedoch nicht für andere Verwendungen wie die Formulierung eines Gemisches oder die Verwendung des Stoffes in Erzeugnissen. Die Formulierung eines Gemisches oder die Verwendung des Stoffes in Erzeugnissen gelten als „Verwendungen“ im Sinne von Titel VII der REACH-Verordnung und unterliegen der Zulassungspflicht, unabhängig davon, ob das Gemisch oder die Erzeugnisse ausgeführt oder auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden oder nicht.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1031)