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Müssen Oberflächen behandelte Stoffe registriert werden?

Helpdesk-Nummer: 0242

In einem Oberflächenbehandlungsverfahren sind die folgenden Stoffe relevant: 

  • "Basisstoff": Stoff in Form von Partikeln, auf dem die Oberflächenbehandlung erfolgt.
  • "Oberflächenbehandlungsagens": Stoff, der mit der Oberfläche des Basisstoffs reagiert, d. h. der Stoff, der als Ausgangsmaterial für das Oberflächenbehandlungsverfahren verwendet wird.
  • "Oberflächenbehandelter Stoff": Stoff, der aus der Behandlung des Basisstoffs mit dem Oberflächenbehandlungsagens hervorgeht. [Basisstoff, der mit einem Oberflächenbehandlungsagens behandelt worden ist.]

 

Wenn ein Stoff oberflächenbehandelt wird, muss der resultierende oberflächenbehandelte Stoff nicht als solcher unter REACH registriert werden. Es gibt jedoch Auswirkungen auf die Registrierungsanforderungen für den Basisstoff und das Oberflächenbehandlungsagens. Diese hängen von der Form des oberflächenbehandelten Basisstoffs ab.

 

Der Basisstoff ist eine Nanoform

Handelt es sich bei der Form des Basisstoffs um eine Nanoform, ist die Oberflächenbehandlung ein Charakterisierungsparameter der Nanoform gemäß Anhang VI der REACH-Verordnung. Jede Oberflächenbehandlung des Basisstoffs [in Nanoform] und jede Änderung der Reaktionsbedingungen oder des Molverhältnisses des oberflächenbehandelnden Agens führt zu einer anderen Nanoform, die im Registrierungsdossier separat angegeben werden muss. Jede Nanoform des Basisstoffs muss gemäß den Abschnitten 2.4.2 bis 2.4.5 des Anhangs VI der REACH-Verordnung charakterisiert und im Registrierungsdossier separat angegeben werden.

Jede oberflächenbehandelte Nanoform, die in einem Registrierungsdossier aufgeführt wird, muss gemäß Anhang VI Abschnitt 2.4.3 der REACH-Verordnung charakterisiert werden. Diese Charakterisierung muss eine "Beschreibung der Oberflächenfunktionalisierung oder -behandlung und die Identifizierung jedes Agens einschließlich IUPAC-Bezeichnung und CAS- oder EG-Nummer" enthalten. Das Registrierungsdossier muss außerdem einen spezifischen Datensatz (d. h. Informationsanforderungen der Anhänge VII bis X) über die oberflächenbehandelte Nanoform enthalten. Dieser Datensatz muss eindeutig mit der entsprechenden oberflächenbehandelten Nanoform verknüpft sein, die gemäß Anhang VI charakterisiert ist.

Leitlinien für die Meldung von Nanoformen in einer Registrierung finden Sie in den Fragen und Antworten zu Nanoformen von Stoffen und in dem "Anhang zu Nanoformen, der für die Leitlinien zur Registrierung und Identifizierung von Stoffen gültig ist".[siehe Leitlinien Anhang zu Nanoformen, der für die Leitlinien zur Registrierung und Identifizierung von Stoffen gültig ist]

  

Der Basisstoff ist keine Nanoform

Handelt es sich bei der Form des Basisstoffs nicht um eine Nanoform, führt  jede Oberflächenbehandlung des Stoffes zu einer "zweidimensionalen" Veränderung der Partikel, d. h. zu einer chemischen Reaktion nur an der Oberfläche der Partikel mit dem Oberflächenbehandlungsagens. Daher kann ein oberflächenbehandelter Stoff weder als Gemisch betrachtet noch als ein anderer, „neuer“ Stoff gemäß den Kriterien der „Leitlinien zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen gemäß REACH und CLP“ definiert werden.

Bezüglich des Basisstoffs: 

Ein Hersteller oder Importeur des Basisstoffs, der die Oberflächenbehandlung vornimmt, und ein Importeur des oberflächenbehandelten Stoffs müssen die folgenden Informationen in das Registrierungsdossier des Basisstoffs aufnehmen:

In Abschnitt 1.2 des Registrierungsdossiers:

  • die Identifizierung des Basisstoffs; und
  • die Bezeichnung des Oberflächenbehandlungsagens und eine Beschreibung des Oberflächenbehandlungsverfahrens (im Feld "Description").
  • Informationen über etwaige Gefahren oder Risiken, die mit dem oberflächenbehandelten Stoff verbunden sind. Diese Gefahren oder Risiken müssen im Dossier durch die Einstufung und Kennzeichnung sowie durch die Stoffsicherheitsbeurteilung und die sich daraus ergebenden Expositionsszenarien angemessen abgedeckt sein.

Bezüglich des Oberflächenbehandlungsagens:

Das Oberflächenbehandlungsagens muss vom Hersteller oder Importeur des oberflächenbehandelten Stoffes registriert werden, wenn dieser das Oberflächenbehandlungsagens als solches in der EU/im EWR herstellt oder einführt. Wenn das Oberflächenbehandlungsagens registriert werden muss, muss das Registrierungsdossier eine Beschreibung der Verwendung "Oberflächenbehandlung" in Abschnitt 3.5 des Registrierungsdossiers enthalten.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde. Diese FAQ weicht bei der Interpretation der Registrierungspflichten für Oberflächenbehandlungsagentien beim Import von oberflächenbehandelten Stoffen in nicht-Nanoform von der ursprünglichen Version der FAQ ab. Die ursprüngliche Formulierung dieser FAQ implizierte nach Meinung des nationalen Helpdesk, dass Oberflächenbehandlungsagentien registriert werden müssten. Gemäß der neuen Version der FAQ besteht diese Registrierungspflicht nicht. Die Anmerkungen in eckigen Klammern beinhalten klarstellende Ergänzungen des deutschen Helpdesks.

(ECHA ID 38)