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Ist es unter REACH ausreichend, die Sicherheitsdatenblätter über eine Internetplattform zur Verfügung zu stellen?

Helpdesk-Nummer: 0215

Gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Sicherheitsdatenblätter dem Abnehmer des Stoffes zur Verfügung zu stellen. Konkret muss das Sicherheitsdatenblatt (SDB) auf Papier oder in elektronischer Form spätestens mit der Lieferung an den Kunden übermittelt werden.

Grundsätzlich ist es denkbar, die Sicherheitsdatenblätter auf der Internetseite des Inverkehrbringers zur Verfügung zu stellen. Diese Vorgehensweise setzt jedoch voraus, dass der Kunde über einen Internetzugang verfügt. Außerdem sollten Lieferanten, die ein SDB durch Bereitstellung eines Links zur Verfügung stellen, die folgenden Voraussetzungen erfüllen müssen (nicht erschöpfende Liste von Anforderungen):

1) Der Link führt direkt zu dem spezifischen SDB der gelieferten Chemikalie.

2) Der Link funktioniert verlässlich und sollte kontinuierlich, vorzugsweise dauerhaft, aktiv bleiben.

3) Kann der Link nicht dauerhaft aktiv bleiben, muss der Lieferant den Kunden über den temporären Zugang und die Dauer informieren, damit dieser das SDB herunterladen kann.

4) Aktualisierungen des Links (z. B. aufgrund von Änderungen der Website) sollten demKunden unaufgefordert übermittelt werden.

5) Eine Aktualisierung des eigentlichen SDB ist dem Kunden ebenfalls unaufgefordert mitzuteilen.

6) Der Zugang zu den SDB darf nicht unnötig erschwert werden – z. B. durch Login oder eine erforderliche Registrierung.

Der Lieferant muss, um seiner Pflicht nach Art. 31(8) nachzukommen, die Informationen gegebenenfalls auch gebührenfrei auf Papier übermitteln.