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Kann ein Händler die Registrierungsnummer des Lieferanten weiter verwenden oder kann er eine eigene Registriernummer erhalten, ohne das Registrierungsverfahren zu durchlaufen, da der Stoff folglich bereits registriert ist?

Helpdesk-Nummer: 0214

Gemäß Artikel 6 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind nur Hersteller und Importeure von Stoffen für deren Registrierung zuständig. Ein Händler der Stoffe innerhalb der Europäischen Gemeinschaft einkauft, ist daher nicht registrierungspflichtig und kann keine eigene Registrierungsnummer erhalten. Gemäß Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1.1 bzw. Artikel 32 ist die an den Hersteller oder Importeur vergebene Registrierungsnummer Teil der an den Kunden weiterzugebenden Informationen. Für das Sicherheitsdatenblatt ist das in Anhang II Nr. 1.1 festgelegt. Dies kann nur die an den Hersteller oder Importeur vergebene Nummer sein.

Anbei noch ein Hinweis zur Übernahme von Sicherheitsdatenblättern durch Händler. Für das Sicherheitsdatenblatt ist der Inverkehrbringer verantwortlich. Durch Übernahme der Daten seines Lieferanten wird der Händler für diese Daten verantwortlich.