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Welche Überschriften gelten für das Sicherheitsdatenblatt unter REACH?

Helpdesk-Nummer: 0213

Bei den unterschiedlichen Überschriften in Artikel 31 und Anhang II der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 handelt es sich um eine Inkonsistenz bei der Übersetzung des Verordnungstextes. In der englischen Version der Verordnung gibt es keine unterschiedlichen Begriffe in diesen Abschnitten.

Folgende Unterschiede existieren in der deutschen Fassung:

  • Art. 31: "1. Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemisches und Firmenbezeichnung" 
  • Anhang II: "1. Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemisches und des Unternehmens" 

Die Formulierung in Anhang II entspricht eher der englischsprachigen Fassung der Verordnung und somit ist die Verwendung dieser Überschrift zu empfehlen.