Navigation und Service

Sofern ein Sicherheitsdatenblatt falsch oder fehlerhaft ist, muss ich es dem Hersteller oder Lieferanten sagen?

Helpdesk-Nummer: 0207

Sie müssen das Sicherheitsdatenblatt (SDB) im Rahmen Ihrer Sorgfaltspflicht auf offensichtliche Fehler und Mängel überprüfen. Ein SDB, das offensichtlich Fehler enthält, die zu einer falschen Gefährdungsbeurteilung führen können, darf nicht als Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) genutzt werden. Es empfiehlt sich daher, den Lieferanten nochmals hinsichtlich der Richtigkeit seines SDB zu befragen. Sie können (und müssen im Falle einer nicht aussagekräftigen Antwort) aber die fehlenden Informationen auch selber beschaffen - je nachdem um welche Mängel es sich handelt (siehe auch TRGS 400 Nummer 4.1).

Im Rahmen der REACH-Verordnung gibt es im Artikel 34 "Informationspflicht gegenüber dem vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette bei Stoffen und Gemischen" die Pflicht, demjenigen, von dem der Stoff oder das Gemisch bezogen wurde (dies kann auch der Händler sein), wichtige Informationen zu übermitteln und zwar:
neue Informationen über gefährliche Eigenschaften, und weitere Informationen, die die Eignung der im SDB angegebenen Risikominderungsmaßnahmen in Frage stellen können".

Aus Artikel 34 lässt sich aber keine Pflicht ableiten, alle möglichen Fehler, die man im SDB identifiziert, an den Lieferanten zu melden. Es besteht lediglich für die genannten, wichtigen Informationen die Pflicht, den Vorgänger in der Lieferkette zu informieren.