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Wann muss die Registrierungsnummer entlang der Lieferkette kommuniziert werden?

Helpdesk-Nummer: 0206

Für einen Stoff oder ein Gemisch, der/das ein Sicherheitsdatenblatt (SDS) nach Artikel 31 der REACH-Verordnung benötigt, verlangt Anhang II von REACH, dass die gemäß Artikel 20 erteilte Registrierungsnummer, im SDS angegeben wird, sobald sie verfügbar ist.

Artikel 31 Absatz 9 nennt spezifische Gründe, bei welchen ein aktualisiertes SDS unverzüglich übermittelt werden muss. Der Erhalt einer Registrierungsnummer per se ist nicht als einer dieser Gründe angegeben. Die Erteilung einer Registrierungsnummer ist jedoch unter Umständen für Anwender des Stoffes von großem Interesse. Daher wäre es empfehlenswert, bestehenden Kunden ein aktualisiertes SDS zuzusenden, entweder sofort oder spätestens mit der nächsten Lieferung des Stoffes oder eines Gemisches, in welchem besagter Stoff enthalten ist. Für Kunden, die den Stoff oder das Gemisch zum ersten Mal erhalten, sollte das SDS natürlich aktualisiert sein und die Registrierungsnummer(n) enthalten. Insbesondere verlangt der letzte Satz in Artikel 31 Absatz 9, dass „bei Aktualisierungen nach der Registrierung die Registrierungsnummer angegeben wird“ Die Verordnung (EU) Nr. 2015/830 zur Änderung von Anhang II der REACH-Verordnung führt detailliert auf, wann der Teil der Registrierungsnummer, der sich auf den einzelnen Registranten einer gemeinsamen Einreichung bezieht (die letzten vier Ziffern der ursprünglichen vollständigen Registrierungsnummer), vom Lieferanten, Händler oder nachgeschalteten Anwender weggelassen werden kann.

Ähnlich sagt hierzu Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a), dass Registrierungsnummern an Kunden gemäß Artikel 32 weitergegeben werden müssen, sobald sie verfügbar sind (Artikel 32 regelt Kommunikationspflichten für Stoffe und Gemische, für die kein SDS erforderlich ist; weitere Anleitung ist zu finden in Abschnitt 6.1.2 der Leitlinien zur Registrierung). Die Gründe, aus welchen eine sofortige Aktualisierung erforderlich ist, sind in Artikel 32 Absatz 3 angegeben. Auch hier ist der Erhalt einer Registrierungsnummer per se nicht als einer dieser Gründe angegeben. Aus ähnlichen Gründen (siehe Erläuterungen zu Artikel 31) kann es wünschenswert sein, trotzdem aktualisierte Informationen zu übermitteln. Ebenso verlangt der letzte Satz in Artikel 32 Absatz 3, dass „bei Aktualisierungen nach der Registrierung die Registrierungsnummer angegeben wird“.

Die Bestimmungen von Artikel 31 und 32 gelten, unabhängig davon, ob die relevante Registrierungsfrist noch bevorsteht oder bereits abgelaufen ist.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 137)