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Wie sind die sogenannten P-Sätze im Sicherheitsdatenblatt einzuarbeiten?

Helpdesk-Nummer: 0199

Die Vergabe der P-Sätze (Precautionary statement; Sicherheitshinweis) erfolgt mit der Kennzeichnung der Stoffe oder Gemische. Entsprechend Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) sind die Lieferanten eines Stoffes oder Gemisches, also sowohl Hersteller oder Importeure als auch nachgeschaltete Anwender oder Händler, für die korrekte Kennzeichnung zuständig. Jeder Lieferant ist damit für die Vergabe der P-Sätze für die von ihm vertriebenen Produkte selbst verantwortlich.

Die P-Sätze sind gemäß den Vorgaben des Artikels 22 der CLP-Verordnung auszuwählen und anzugeben. Hierbei sind die Rangfolgeregelungen des Artikels 28 zu berücksichtigen. Die CLP-Verordnung schreibt vor, dass in der Regel nicht mehr als 6 Sätze vergeben werden. Kombinierte P-Sätze, wie zum Beispiel P301 + P330 + P331 (vergleiche Anhang IV Teil 1 Tab 6.3 bzw. Anhang IV Teil 2 Tab 1.3), sind hierbei als ein P-Satz zu werten. Der Verantwortliche hat bei der Vergabe zu beachten, dass die Vergabe dieser Sätze für das Produkt sinnvoll ist und an wen sich die Ratschläge richten.

In den ECHA CLP-Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung findet man im Kapitel 7, S.89 ff zu diesem Thema detaillierte Hilfestellungen.

Die Anzahl der P-Sätze, die auf dem Sicherheitsdatenblatt anzugeben sind, ist zwar nicht durch die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geregelt, dennoch gilt der Grundsatz, dass das Sicherheitsdatenblatt und das Kennzeichnungsetikett aufeinander abgestimmt sein sollten. Im Abschnitt 2 (Mögliche Gefahren) Unterabschnitt 2.2 sind daher genau die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen P-Sätze aufzuführen, d.h. an dieser Stelle sind nur die ausgewählten 6 P-Sätze zu nennen (siehe Anhang II der REACH-Verordnung).

In weiteren Abschnitten des Sicherheitsdatenblattes sind ausführlichere Handlungshilfen und Sicherheitsmaßnahmen detailliert aufzuführen, siehe Abschnitt 4 (Erste Hilfe Maßnahmen), Abschnitt 6 (Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung) sowie Abschnitt 7 (Handhabung und Lagerung). Grundlage für die Angaben in diesen Abschnitten sind u. a. alle P-Sätze, die für das Produkt zutreffend sind.

Diese zusätzlichen P-Sätze sollten also in diesen Abschnitten aufgearbeitet werden und als Basisinformation für den sicheren Umgang dienen. Weitere sinnvolle Anweisungen sind ggf. zu ergänzen. Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen ist auf diese Kapitel des Sicherheitsdatenblattes zurückzugreifen.