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Muss die Nummer der Meldung, die man bei Meldung eines Stoffes für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erhält, durch die gesamte Lieferkette kommuniziert werden (Sicherheitsdatenblatt (SDB), Etikett usw.)?

Helpdesk-Nummer: 0193

Nein, Hersteller oder Importeure sind nicht verpflichtet, nachgeschaltete Anwender darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie eine Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis eingereicht haben. Außerdem brauchen nachgeschaltete Anwender keine Bestätigung von ihren Vorlieferanten darüber, dass Stoffe für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet wurden, um die Stoffe in ihren eigenen Produkten weiterhin verwenden zu können. Ähnlich wie die Vorregistrierungsnummer unter REACH ist die Meldenummer des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses für den Importeur/Hersteller lediglich als Erhalt/Nachweis der Meldung für den internen Gebrauch bestimmt. Diese muss dem nachgeschalteten Anwender/Händler nicht mitgeteilt werden.

Eine Meldenummer ist kein Produktidentifikator gemäß Artikel 18 der CLP-Verordnung, und es handelt sich nicht um die Verzeichnis-Referenznummer, die im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis veröffentlicht wird.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 142)