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Wie sind unter dem Punkt „Identifizierte Verwendungen“ im Abschnitt 1.2 des Sicherheitsdatenblattes die Verwendungen aufzuführen?

Helpdesk-Nummer: 0185

Wenn bei registrierten Stoffen ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich ist, müssen die im Abschnitt 1.2 des Sicherheitsdatenblattes aufzuführenden Informationen mit den identifizierten Verwendungen aus dem Stoffsicherheitsbericht (nach der REACH-Verordnung geht die Definition des Begriffs "Verwendung" über die chemische Funktion hinaus) und mit den an das Sicherheitsdatenblatt angehängten Expositionsszenarien (ES) übereinstimmen. Im Abschnitt 1.2 können intuitive Kurzbezeichnungen der Expositionsszenarien verwendet werden. Wenn im Expositionsszenarium Verwendungsdeskriptoren genutzt werden, wird empfohlen, im Abschnitt 1.2 die Verwendungen des Stoffes mit allgemeinen Formulierungen zu beschreiben und dabei die Konsistenz mit dem System der Verwendungsdeskriptoren zu wahren. Die Angabe von Deskriptorencodes im Abschnitt 1.2 wird nicht empfohlen, da dies sonst zu sehr langen Listen führen kann. Die im System der Verwendungsdeskriptoren enthaltenen Verfahrens- und Produktkategorien können zur Orientierung dienen.

Bei registrierten Stoffe, für die kein Stoffsicherheitsbericht erforderlich ist (zwischen 1-10 Tonnen pro Jahr), bei noch nicht registrierten oder nicht der Registrierungspflicht unterliegenden Stoffen (z. B. weniger als 1 Tonne pro Jahr oder in den Anhängen IV oder V aufgeführt) und bei Gemischen müssen die dem Lieferanten bekannten beabsichtigten Verwendungen angegeben werden. Dazu gehört eine kurze Beschreibung, wozu der Stoff oder das Gemisch dienen soll, etwa als „Flammschutzmittel in Textilfasern“, „Antioxidans in Farben, Kosmetika, Detergenzien“, usw.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 835)