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Wie sind die bei der Registrierung anzugebenden Jahresmengen durch die Hersteller oder Importeure zu ermitteln?

Helpdesk-Nummer: 0176

Gemäß Artikel 3 Absatz 30 der REACH-Verordnung werden die Mengen pro Kalenderjahr gezählt. Dies gilt auch für Phase-in Stoffe. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1692 hat die spezielle Methode zur Berechnung der jährlichen Mengen von Phase-in-Stoffen gemäß Artikel 3 Absatz 30 zum 01. Januar 2020 außer Kraft gesetzt.

Jeder Hersteller bzw. Importeur muss nur die selbst produzierten oder importierten Mengen zählen. Eine Akkumulation der Mengen aller Hersteller/Importeure wird bei der Registrierung nicht durchgeführt.