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Müssen bei der Festlegung des KMU-Status verbundene Unternehmen oder Partner, die nicht ihren Sitz im EWR haben, berücksichtigt werden?

Helpdesk-Nummer: 0151

Ja, es gilt Artikel 12 der Gebührenverordnung (EG) Nr. 340/2008 in Verbindung mit den Definitionen für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen aus dem Anhang der Empfehlung der Europäischen Kommission 2003/361/EG. Es müssen Unternehmen innerhalb und außerhalb des EWR bei der Klassifizierung von verbundenen und Partnerunternehmen zur Bestimmung des KMU-Status eines Unternehmens berücksichtigt werden. Ferner ist insbesondere das nicht im EWR beheimatete Unternehmen zu berücksichtigen, wenn die Registrierung durch einen Alleinvertreter erfolgt, wie aus Artikel 12 der Gebührenverordnung hervorgeht.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 829)

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