Müssen Naturpolymere und nachbehandelte Naturpolymere unter REACH registriert werden?
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Naturpolymere
Der Begriff der ›Naturpolymere‹ ist unter REACH nicht näher definiert. Es sollen solche Polymere darunter verstanden werden, die aus natürlich vorkommenden Organismen isoliert werden. Naturpolymere sind Polymere im Sinne von REACH, wenn sie der Polymerdefinition in Artikel 3 Nr. 5 folgen. Das bedeutet, dass Naturpolymere nach Artikel 2 Absatz 9 unter dieser Voraussetzung nicht registriert und nicht bewertet werden müssen.
Unbehandelte Naturpolymere
Dabei handelt es sich um Polymere, die aus einem Organismus isoliert und chemisch nicht verändert werden. Wenn das Naturpolymer ein Polymer im Sinne der Polymerdefinition ist, muss es nicht registriert werden.
Die Monomere in Form ihrer Monomereinheiten oder die anderen Stoffe in gebundener Form können als nicht-isolierte Zwischenprodukte angesehen werden, für die die Verordnung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) nicht gilt.
Beispiel:
Lignin
Lignin muss ebenfalls als Naturpolymer unter REACH nicht registriert werden. Die zugrunde liegenden Monomere, z. B. verschiedene Phenylpropanderivate wie Coniferylalkohol oder Sinapylalkohol sind ebenfalls von einer Registrierungspflicht ausgenommen.
Nachbehandelte Naturpolymere
Hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie für unbehandelte Naturpolymere. Zusätzlich müssen allerdings gemäß Artikel 6 Absatz 3 die Nachbehandlungsreagenzien unter den hier genannten Bedingungen registriert werden.
Beispiel:
Ligninsulfonsäure
Ligninsulfonsäure als nachbehandeltes Naturpolymer muss nicht registriert werden. Es muss das Nachbehandlungsreagenz, in diesem Fall z. B. die schweflige Säure, nach den Erfordernissen in Artikel 6 Absatz 1 registriert werden.