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Fallen Granulate aus Polymeren nach REACH unter die Definition der Stoffe/Gemische oder der Erzeugnisse?

Helpdesk-Nummer: 0112

Die Definitionen für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse sind in Artikel 3 (Nummer 1, 2 und 3) der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegt. Granulate sind Stoffe oder Gemische, da die Form der Granulatteilchen keiner bestimmten Funktion dient. Eine Registrierung im Rahmen von Artikel 6 der REACH-Verordnung ist nur für Stoffe als solche oder in Gemischen vorgesehen. Die Registrierungspflicht gilt ab einer Menge von 1 Tonne pro Jahr und hergestelltem oder importiertem Stoff für jeden Hersteller oder Importeur.
Ausgenommen von der Registrierung sind gemäß Artikel 2 Absatz 9 der REACH-Verordnung Polymere. Registrieren muss der Hersteller oder Importeur eines Polymers den Monomerstoff/die Monomerstoffe oder einen anderen Stoff/andere Stoffe, der/die noch nicht von einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette registriert wurden. Voraussetzung ist, dass sie in einem Anteil von mindestens 2 Massenprozent (w/w) im Polymer gebunden vorliegen und die Gesamtmenge dieses umgesetzten Monomers/anderen Stoffes 1 Tonne pro Jahr erreicht bzw. überschreitet.
Polymere als solche sind Stoffe, die oft mit Additiven, Weichmachern, Farbpigmenten usw. versetzt werden. Es handelt sich bei diesen Kunststoffen dann um Gemische im Sinne von REACH, für die folgende Fragen geklärt werden müssen: Welche Stoffe neben den Polymeren befinden sich in den Gemischen, und in welchen Mengen werden sie verwendet? Welche dieser Stoffe werden selbst hergestellt oder aus einem Nicht-EU-Land importiert (in beiden Fällen besteht eine Registrierungspflicht nach Artikel 6, falls erforderlich)?
Sind die Lieferanten der Stoffe in der EU ansässig? Der Formulierer des Gemisches (Kunststoff) laut REACH-Verordnung ist dann ein nachgeschalteter Anwender. Das bedeutet, er muss der Informationspflicht nach Titel IV der Verordnung nachkommen. Dazu gehört im Bedarfsfalle u. a. die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern (SDB) und die Sicherstellung, dass die eigenen Verwendungen eines Stoffes in den SDBs der Lieferanten aufgeführt sind.