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Ist ein nachgeschalteter Anwender verpflichtet die ihm im Rahmen des Sicherheitsdatenblattes übermittelten Risikominderungsmaßnahmen zu befolgen?

Helpdesk-Nummer: 0131

InArtikel 37 Absatz 5 der Verordnung steht:

Der nachgeschaltete Anwender hat geeignete Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken zu ermitteln, anzuwenden und gegebenenfalls zu empfehlen, die in einer der folgenden Unterlagen festgestellt sind:

a) in dem ihm übermittelten Sicherheitsdatenblatt/den ihm übermittelten Sicherheitsdatenblättern;

b) in seiner eigenen Stoffsicherheitsbeurteilung;

c) in Informationen über Risikomanagementmaßnahmen, die ihm nach Artikel 32 zugegangen sind."

Es ist  zu beachten, dass REACH ausdrücklich unbeschadet der bestehenden Arbeitsschutzvorschriften gilt (siehe Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a) sowie Nr. 5 der Erwägungsgründe von REACH).

Der nachgeschaltete Anwender muss in seiner Rolle als Arbeitgeber nach den Arbeitsschutzvorschriften eine eigene Gefährdungsbeurteilung durchführen. In Abhängigkeit von den Ergebnissen dieser Beurteilung muss er Risikominderungs-/ Arbeitsschutzmaßnahmen ergreifen. Auch wenn ihm der Registrant des Stoffes Risikominderungsmaßnahmen im Rahmen eines Expositionsszenarios für eine identifizierte Verwendung übermittelt hat, ist er von dieser Pflicht nicht befreit.

Sollte seine Verwendung von den im Stoffsicherheitsbericht betrachteten und durch Expositionsszenarien oder -kategorien erfassten Verwendungen erheblich abweichen, muss der nachgeschaltete Anwender neben seiner Gefährdungsbeurteilung nach den Arbeitsschutzvorschriften gegebenenfalls auch zusätzliche Pflichten nach REACH erfüllen (siehe Titel V "Nachgeschaltete Anwender", Artikel 37-39). Bei der Erfüllung dieser Pflichten kann ihm die Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzrecht eine erhebliche Hilfe sein. Zu den genannten Pflichten zählt, dass er dem Lieferanten seine Verwendung mitteilt, um sie zu einer identifizierten Verwendung werden zu lassen. Alternativ kann er einen eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen und der Europäischen Chemikalienagentur die neue Verwendung melden.

In der Konsequenz

  • bestehen die Pflichten für den Arbeitgeber nach den Arbeitsschutzvorschriften fort. Er darf die im Rahmen von Expositionsszenarien vorgeschlagenen Risikominderungsmaßnahmen nicht ungeprüft anwenden (vgl. § 7 GefStoffV und TRGS’en).
  • führen vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der speziellen Bedingungen seines Betriebes festgelegte und von den Expositionsszenarien abweichende Arbeitsschutzmaßnahmen bezüglich einer vom Registrierungspflichtigen erfassten Verwendung nicht zu einer Meldepflicht nach Titel V von REACH.
  • haben die DNELs für den Arbeitgeber nicht den Charakter eines verbindlich einzuhaltenden nationalen Grenzwerts wie die Arbeitsplatzgrenzwerte nach der TRGS 900. Sie dienen vielmehr als ein Beurteilungsmaßstab, der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und Wirksamkeitsüberprüfung zu berücksichtigen ist.