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Beeinträchtigt das Inkrafttreten des absoluten Vermarktungsverbots für an Tieren getestete kosmetische Mittel/Inhaltsstoffe die Konformität der Registrierungsdossiers, die ich bereits eingereicht habe?

Helpdesk-Nummer: 0526

Nein, das Inkrafttreten des absoluten Vermarktungsverbots im Rahmen der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 hat keinen Einfluss auf die REACH-Anforderungen.

Wenn Ihr registrierter Stoff jedoch ausschließlich in Kosmetika verwendet wird, empfehlt die ECHA, dass Sie Ihr Registrierungsdossier spontan aktualisieren, um die Verwendungsarten klar anzuzeigen, wenn Sie möchten, dass die ECHA, dies bei nachfolgenden Untersuchungen berücksichtigt. Bitte befolgen Sie die zur Verfügung gestellten Anweisungen gemäß den in den Helpdesk-FAQ Nr. 502 beschriebenen Szenarien.
Wenn Sie Ihren Stoff noch nicht registriert haben, empfiehlt die ECHA, dass Sie die gemäß den in den FAQ Nr. 502 beschriebenen Szenarien zur Verfügung gestellten Anweisungen befolgen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage zu kosmetischen Mitteln, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 997)