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Reicht es zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 33 der REACH-Verordnung aus dem Abnehmer eines Erzeugnisses die SCIP-Nummer weiterzugeben? Oder muss weiterhin mindestens der Name des betreffenden Stoffes weitergegeben werden?

Helpdesk-Nummer: 0717

Die Pflicht Informationen zu besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHCs) in einem Erzeugnis mit einem Massenanteil größer 0,1 % an die ECHA zu übermitteln ergibt sich aus § 16f des Chemikaliengesetzes, der Anforderungen der Abfallrahmenrichtlinie umsetzt. Damit besteht diese Pflicht rechtlich völlig losgelöst von Pflichten, die sich im Rahmen der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ergeben.
Auch wenn in beiden Rechtsvorschriften u.a. der Umgang mit SVHCs in Erzeugnissen geregelt werden, haben beide Vorschriften unterschiedliche Zielsetzungen bzw. fokussieren auf unterschiedliche Stadien des Lebenszyklus des Erzeugnisses. Als eine Konsequenz daraus ergeben sich auch unterschiedliche Zuständigkeiten der Behörden. Da es an dieser Stelle noch nicht zu einer Vereinheitlichten oder Abstimmung zwischen den beteiligten Stellen gekommen ist, empfiehlt es sich in Bezug auf Informationspflichten beide Rechtsvorschriften gesondert zu behandeln.
Das heißt also für Sie konkret, dass Sie die Information zu SVHC in Erzeugnissen gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung gesondert an Ihren Abnehmer weitergeben müssen. Dabei muss mindestens der Name des betreffenden Stoffes weitergegeben werden.