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Muss in allen Fällen für Erzeugnisse aus Blei-Legierung eine Meldung nach Artikel 7 (2) vorgenommen werden? Wie erfolgt die Mengenmeldung?

Helpdesk-Nummer: 0589

Am 27.06.2018 wurde Blei in die Kandidatenliste aufgenommen. Einige Legierungen enthalten Blei (> 0,1 % w/w), das unter normalen / vorhersehbaren Verwendungsbedingungen nicht freigesetzt wird.

Eine Meldung an die ECHA muss gemäß Artikel 7 Absatz 6 der REACH-Verordnung nicht erfolgen, wenn der jeweilige Stoff bereits für die betreffende Verwendung registriert wurde. Sollten Sie jedoch unsicher sein, so steht es Ihnen offen eine Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der REACH-Verordnung vorzunehmen, auch wenn diese im Zweifel nicht nötig ist. Dabei sind der ECHA die Informationen nach Artikel 7 Absatz 4 der REACH-Verordnung mittels eines IUCLID Dossiers mitzuteilen.

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 f) der REACH-Verordnung sind bei der Meldung des SVHC bei der ECHA Angaben zum Mengenbereich des Stoffes zu machen, beispielsweise 1-10t, 10-100t, etc. Es empfiehlt sich daher eine konservative Abschätzung der Mengen zu machen und dann die zu erwartende Maximalmenge der ECHA zu melden. Die gemeldete Menge löst keine weiteren Verpflichtungen aus. Ein „Überschätzen“ der Menge hat demnach keine weiteren Folgen.

Sofern Ihr Lieferant in der EU ansässig ist, sollte er – sofern eine Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der REACH-Verordnung nötig ist – diese bereits bei der ECHA gemacht haben.