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Wann und unter welchen Bedingungen muss ich besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs, substances of very high concern) in Erzeugnissen melden?

Helpdesk-Nummer: 0084

Stoffe, die die in Artikel 57 der REACH-Verordnung dargelegten Kriterien erfüllen, werden im Allgemeinen als besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) bezeichnet.

Sie müssen SVHCs in Erzeugnissen melden (Artikel 7 (2)), wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. der Stoff wurde in die Kandidatenliste der für die Zulassung in Frage kommenden SVHC aufgenommen; und
  2. der Stoff ist in Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1% Massenanteil (w/w) vorhanden; und
  3. die Gesamtmenge des Stoffes in diesen Erzeugnissen (d.h. in jenen mit mehr als 0,1% (w/w) des SVHC) übersteigt eine Tonne pro Hersteller / Importeur pro Jahr; und
  4. der Stoff wurde noch nicht für diese Verwendung registriert.

Sie müssen ihn jedoch nicht melden, wenn Sie als Hersteller / Importeur eine Exposition von Menschen oder der Umwelt unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungs- und Entsorgungsbedingungen ausschließen können.

Sie müssen SVHCs in Erzeugnissen spätestens sechs Monate nach der Aufnahme des Stoffes in die Kandidatenliste melden (Artikel 7 (7)).

Informationen über einen in Erzeugnissen enthaltenen SVHC müssen durch den Lieferanten der Erzeugnisse so bald wie möglich an die Empfänger übermittelt werden, nachdem der Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen wurde (Artikel 33). Die Kandidatenliste wird laufend aktualisiert, wenn Stoffe, die die Kriterien von Artikel 57 erfüllen, identifiziert werden.

Weitere Informationen zu in Erzeugnissen finden Sie auf der Seite der ECHA, dort können Sie ebenfalls die Kandidatenliste einsehen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0074)