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Was ändert sich durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) in Erzeugnissen?

Helpdesk-Nummer: 0070

Bisher gab es innerhalb der EU unterschiedliche Auslegungen bei der Frage, was im Falle von aus Erzeugnissen zusammengesetzten Produkten als Bezugsgröße für die Berechnung des SVHC-Gehalts herangezogen wird und damit Informationspflichten gemäß Artikel 33 bzw. eine Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 2 auslöst. Durch das Urteil des EuGH (Rechtssache C-106/14) gibt es nun Rechtssicherheit.

Produzenten von aus Erzeugnissen zusammengesetzten Produkten müssen in allen Mitgliedstaaten Informationen zu SVHC, die sie zu den jeweiligen einzelnen Erzeugnissen erhalten haben, in der Lieferkette weitergeben, mindestens jedoch den Stoffnamen. Die Bezugsgröße für den 0,1% w/w Grenzwert ist demnach das einzelne Erzeugnis, also z.B. der Fahrradgriff. Das kann z.B. im Falle des Imports eines Fahrrades zu Problemen führen, in dem der Griff bereits verbaut ist, da die Informationspflichten unter REACH keine Gültigkeit außerhalb der EU haben. Importeure von solchen zusammengesetzten Produkten aus dem EU-Ausland sollten daher entsprechende Vereinbarungen vertraglich mit ihren Nicht-EU-Lieferanten treffen, um die notwendigen Informationen von ihnen zu erhalten. Im Zweifelsfall kann es notwendig sein, das Vorhandensein von SVHCs über 0,1% w/w durch eigene Analysen nachzuweisen oder auszuschließen. Letzteres gilt auch für Produzenten von zusammengesetzten Produkten, wenn sie von ihren Lieferanten zwar keine Informationen zu SVHC bekommen haben, jedoch Anhaltspunkte existieren, dass in den einzelnen Erzeugnissen SVHC zu mehr als 0,1% w/w enthalten sind.

Da in Deutschland diese Auslegung auch vor dem Urteil des EuGH bereits vertreten wurde, bleibt der Leitfaden des REACH-CLP-Biozid Helpdesks gültig: