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Fallen Mobiltelefone unter die Beschränkung, die im Eintrag 27 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung für Nickel und seine Verbindungen festgelegt ist?

Helpdesk-Nummer: 0056

Eintrag 27 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung legt fest, dass Nickel nicht verwendet werden darf „in Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, direkt und länger mit der Haut in Berührung zu kommen, sofern die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Erzeugnisse, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 μg/cm²/Woche übersteigt“.
Das Ziel dieser Beschränkung ist es, den Verbraucher vor Nickelallergien zu schützen. Diese können durch einen längeren Hautkontakt mit Nickel freisetzenden Erzeugnissen (z. B. Schmuck, Knöpfe, Reißverschlüsse und Nieten in Kleidungsstücken) verursacht werden, die direkt und länger mit der Haut in Berührung kommen.

Einige Mobiltelefone enthalten im Oberflächenmaterial Nickel. Daher besteht für Verbraucher die Gefahr, dass sich beim Hautkontakt mit dem Mobiltelefon Ekzeme bilden. Da Mobiltelefone eindeutig dazu bestimmt sind, direkt mit der Haut in Berührung zu kommen und sie täglich, häufig über längere Zeiträume benutzt werden, wird die Auffassung vertreten, dass Mobiltelefone die Bedingung der „direkten und längeren Berührung mit der Haut“ erfüllen. Daher fallen Mobiltelefone unter die Beschränkung und sollten den Bedingungen entsprechen, die in Eintrag 27 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung festgelegt sind.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0663)