Navigation und Service

Sind Spuren von Nonylphenol in kosmetischen Mitteln erlaubt?

Helpdesk-Nummer: 0054

Die Verordnung 1223/2009 über kosmetische Mittel, die die Richtlinie 76/768/EWG aufhob führt ein Verbot des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel ein, die Nonylphenol (CAS-Nr. 25154-52-3) und 4-Nonylphenol, verzweigt (CAS-Nr. 84852-15-3) enthalten.

Artikel 17 der Verordnung erlaubt das Vorhandensein von Spuren in Produkten, vorausgesetzt dass ein solches Vorhandensein bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidlich ist und dass das Produkt der menschlichen Gesundheit keinen Schaden zufügt.

Eintrag 46 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung verbietet das Inverkehrbringen von Nonylphenol und Nonylphenolethoxylaten als Stoff oder in Gemischen in einigen Anwendungen, einschließlich kosmetischer Mittel, wenn die Konzentration mehr als 0,1 Gewichts-% beträgt.

Das Ziel des Eintrags 46 ist der Schutz der Umwelt. Aus diesem Grund kann Artikel 67 Absatz 2 der REACH-Verordnung nicht angewendet werden. Eintrag 46 erfasst Spuren in kosmetischen Mitteln in dem MAße, in dem ihr Vorhandensein eine Gefahr für die Umwelt darstellt. Die Anwendung des Anhang XVII Eintrags Nummer 46 ist ergänzend und nicht widersprüchlich zur Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (kosmetische Mittel).

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.