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Ein Stoff gilt unter REACH als registriert, wenn er gemäß der Richtlinie 67/548/EWG angemeldet wurde. Gilt das auch für eingeschränkte Anmeldungen (Tonnage <1 t/a) und Mitteilungen nach der bis zum 31.05.2008 gültigen Fassung des Chemikaliengesetzes (ChemG)?

Helpdesk-Nummer: 0038

Gemäß Artikel 24 der REACH-Verordnung gilt eine Anmeldung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG als Registrierung. Erfasst werden von diesem Artikel sowohl die vollständigen Anmeldungen nach Artikel 7 Richtlinie 67/548/EWG als auch die eingeschränkten Anmeldungen nach Artikel 8 dieser Richtlinie. Erst wenn die nächst höhere Mengenschwelle nach Artikel 12 der REACH-Verordnung überschritten wird, sind die entsprechenden weiteren Informationen vorzulegen.

Mitteilungen nach dem früheren ChemG (§ 16b) sind eine Besonderheit des deutschen Chemikalienrechts. Darunter fallen Stoffe, die in Deutschland hergestellt aber nicht in der EU vermarktet wurden (z. B. ausschließlicher Export in Nicht-EU-Länder oder standortinterne Zwischenprodukte). Diese Mitteilungen sind nicht von Artikel 24 der REACH-Verordnung abgedeckt.

Stoffe, die nach dem früheren § 16b ChemG der Anmeldestelle mitgeteilt worden sind, gelten nicht als registriert. Diese Stoffe müssen nach Artikel 6 unter den dort gegebenen Bedingungen registriert werden. Es handelt sich dabei für den Mitteilenden um Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b) der REACH-Verordnung.