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Unterliegen Lebensmittel wie z. B. Milch der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 5?

Helpdesk-Nummer: 0037

Ein Lebensmittel, wie zum Beispiel Milch, ist nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b) der REACH-Verordnung unter anderem von der Registrierung ausgenommen, soweit der Stoff in Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verwendet wird. Denn im Sinne dieser zuletzt genannten Verordnung sind nach Artikel 2 "Lebensmittel" alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden. Bei Milch kann man vernünftigerweise Weise davon ausgehen, dass sie dazu dient, vom Menschen in rohem wie auch verarbeitetem Zustand aufgenommen zu werden, so dass man sie ohne Zweifel als Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes ansehen kann.