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Müssen Stoffe, die in Bioziden und Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, auch unter REACH registriert werden?

Helpdesk-Nummer: 0032

Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten gelten als registriert, und werden von der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten erfasst. Um diese Ausnahmeregelung nutzen zu können, müssen allerdings mehrere Bedingungen erfüllt sein. Diese Bedingungen sind in Artikel 15 Absatz 2 der REACH-Verordnung festgelegt und werden in den Leitlinien zur Registrierung (Abschnitt 2.2.4.1  – Stoffe zur Verwendung in Biozidprodukten) erläutert.

Wirkstoffe zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln gelten als registriert, da Pflanzenschutzmittel und ihre Wirkstoffe von der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln erfasst werden.

Wichtig ist noch der Hinweis, dass nur die Wirkstoffmengen, die in Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, nach REACH als registriert gelten. Wenn der Stoff also nicht als Wirkstoff in einem Biozidprodukt oder Pflanzenschutzmittel, sondern anderweitig verwendet wird, gilt die Ausnahmeregelung für diese anderweitige Verwendung nicht, und die nicht der bioziden Wirkung oder dem Pflanzenschutz dienende Stoffmenge müsste registriert werden.

Anmerkung des Helpdesks:
Beispiele für die Mengenberechnungen finden Sie in den Leitlinien zur Registrierung (Abschnitt 2.2.4.1 – Stoffe zur Verwendung in Biozidprodukten und Abschnitt 2.2.4.2 Stoffe zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln).

Beachten Sie bitte, dass Artikel 15 Absatz 1 der REACH-Verordnung Formulierungshilfsstoffe zwar erwähnt, dass diese aber die in diesem Artikel festlegten Bedingungen derzeit nicht erfüllen. Sie fallen deshalb nicht unter die Ausnahmeregelung. Nähere Erläuterungen dazu finden Sie in den Leitlinien zur Registrierung (Abschnitt 2.2.4.2 Stoffe zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln).


Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 6)

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