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Kann auch ein Händler außerhalb der Europäischen Union einen Alleinvertreter nach Artikel 8 der REACH-Verordnung benennen?

Helpdesk-Nummer: 0024

Nach dem Wortlaut des Artikels 8 Absatz 1 der REACH-Verordnung kann nur „eine natürliche oder juristische Person mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen herstellt, ein Gemisch formuliert oder ein Erzeugnis herstellt, das in die Gemeinschaft eingeführt wird“, einen Alleinvertreter bestellen.

Ein Händler, mit Sitz außerhalb der Europäischen Union kann somit keinen Alleinvertreter benennen.