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Muss sich ein Nicht-EU-Hersteller über einen Berater vertreten lassen, um seine Produkte zu registrieren oder ist es ausreichend, wenn der Importeur diese Produkte registriert?

Helpdesk-Nummer: 0023

Gemäß Artikel 6 der REACH-Verordnung sind Hersteller und Importeure für die Registrierung von Stoffen verantwortlich, die sie in Mengen von mehr als 1 Tonne pro Jahr herstellen oder importieren. Nach Artikel 3 Nummer 11 ist ein Importeur eine „natürliche oder juristische Personen mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist“. Der Importeur ist somit für die Registrierung zuständig.

Für Nicht-EU-Hersteller gibt es aber gemäß Artikel 8 der Verordnung die Möglichkeit, einen Alleinvertreter zu benennen. Der Alleinvertreter muss eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft sein. Der Alleinvertreter übernimmt alle Verpflichtungen für Importeure im Rahmen der Verordnung. Der außereuropäische Hersteller setzt die Importeure davon in Kenntnis und die Importeure werden als nachgeschaltete Anwender betrachtet.

Führt ein Importeur die Registrierung selbst durch, und bezieht er den Stoff von verschiedenen außereuropäischen Herstellern, so muss er die Stoffmengen addieren. Voraussetzung ist, dass die Stoffe identisch sind. Ändert sich die Zusammensetzung des Stoffes, z. B. beim Wechsel des Lieferanten, ist der Importeur gemäß Artikel 22 Absatz 1 b) verpflichtet, die Registrierung entsprechend zu aktualisieren.

Ein Alleinvertreter muss im gegenseitigen Einverständnis mit den außereuropäischen Herstellern agieren, die er vertritt und die Registrierungen müssen im Gegensatz zum Importeur vom Alleinvertreter für die verschiedenen Hersteller separat durchgeführt werden.