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Ein Monomerhersteller außerhalb der EU hat einen Alleinvertreter für den Import seiner Monomere in die EU bestimmt. Ein anderes Unternehmen außerhalb der EU stellt daraus Polymere her, die in die EU importiert werden sollen. Was sind die Verpflichtungen von Polymerimporteuren wenn der Alleinvertreter für den Import der Monomere nicht die gemäß Artikel 8 vorgesehene rechtliche Verantwortung der Polymerimporteure übernehmen will?

Helpdesk-Nummer: 0014

Im Falle von Polymer-Importen kann die Bedingung „von einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette registriert“ in Artikel 6(3) der REACH-Verordnung nur erfüllt werden, wenn ein für die vorgeschalteten Akteure der Lieferkette außerhalb der EU ernannter Alleinvertreter beschlossen hat, bei der Registrierung auch die Polymer-Importe abzudecken. Es kann sich dabei zum Beispiel um den Alleinvertreter des nicht in der EU ansässigen Monomer-Herstellers handeln. Dieser müsste die registrierungspflichtigen Mengen der Importeure  und deren Verpflichtungen gemäß Artikel 8(2) und 8(3) der REACH-Verordnung übernehmen.

Wenn der Alleinvertreter des nicht in der EU ansässigen Monomer-Herstellers entscheidet, die gesetzliche Verantwortung für diese Mengen nicht zu übernehmen, können sich die Polymer-Importeure nicht auf die Befreiung von der Registrierung verlassen. Die Polymer-Importeure sind dann verpflichtet, die Mengen der von ihnen importierten Monomere zu registrieren. Alternativ kann ein Alleinvertreter, der von dem nicht in der EU ansässigen Polymer-Hersteller ernannt ist die Registrierung für die Polymer-Importeure vornehmen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 834)