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Bei der Abgasentschwefelung werden REA-Gips gewonnen. Welchen rechtlichen Status haben die beiden Stoffe unter REACH?

Helpdesk-Nummer: 0006

Bei der Verbrennung von Kohle in Kraftwerken entsteht unter anderem Schwefeldioxid, das z.B. durch Kalkwäsche aus der Abluft entfernt werden kann (Rauchgasentschwefelung, REA). Bei diesem Prozess bildet sich Calciumsulfat (Gips, sogenannter REA-Gips). Wenn dieser Gips als Abfall entsorgt werden soll, müssen die Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98 (EG) (AbfRRL))) beachtet werden.
Falls der Gips als Nebenprodukt im Sinne von Artikel 5 der AbfRRL betrachtet wird, wird er als Stoff im Sinne der Stoffdefinition gemäß Artikel 3 Nr. 1 REACH angesehen und muss, wenn er die Menge von 1 t/a erreicht, gemäß Artikel 6 der REACH-Verordnung vom Hersteller oder Importeur registriert werden. Der Gips ist allerdings dann von einer Registrierung ausgenommen, wenn er gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) in Verbindung mit Eintrag 5 Anhang V REACH nicht selbst eingeführt oder in Verkehr gebracht wird. Ob es sich um ein Nebenprodukt handelt wird von den zuständigen Abfallbehörden in den Bundesländern entschieden.
Wenn der REA-Gips vom Kraftwerksbetreiber als Abfall behandelt wird, der z.B. an ein Recycling-Unternehmen abgegeben wird, und findet beim Abnehmer ein Verwertungsprozess statt, z.B. Trocknung, Vermahlen usw., darf das Material den Abfallbereich verlassen, wenn das von der zuständigen Abfallbehörde genehmigt wird. Im Sinne von REACH wird dies als Rückgewinnung betrachtet und die Ausnahme von der Registrierung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d) kann in Anspruch genommen werden, wenn die hier genannten Bedingungen erfüllt sind.

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REACH und Recycling

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