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Wenn aus einem Lösungsmittelgemisch (Abfall) wieder einzelne Lösungsmittel (Stoffe) gewonnen werden, müssen diese registriert werden?

Helpdesk-Nummer: 0005

Die Rückgewinnung von Lösungsmitteln aus Abfällen wird im Rahmen von REACH als Herstellung betrachtet.

Für Stoffe, die in der Gemeinschaft aus Abfällen zurück gewonnen werden, gilt die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d). Diese umfasst die Titel II (Registrierung), V (Nachgeschaltete Anwender) und VI (Bewertung). Die weiteren Titel der Verordnung müssen in vollem Umfang angewendet werden. Dazu gehören u. a. die Titel IV (Informationen in der Lieferkette), VII (Zulassung) und VIII (Beschränkungen).

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme sind:

  • der jeweils identische Stoff wurde bereits nach Titel II registriert und
  • die Informationen gemäß der Artikel 31 (Sicherheitsdatenblatt) oder Artikel 32 liegen vor.

Die Registrierung des identischen Stoffes muss dabei nicht in der Lieferkette erfolgt sein.

Zurückgewonnen werden kann entweder ein Stoff oder ein Gemisch. Es handelt sich um einen Stoff, wenn eine Komponente zu mindestens 80% enthalten ist. Alle weiteren Stoffe werden dann als Verunreinigungen betrachtet. Trifft dies nicht zu, betrachtet man das zurückgewonnene Produkt als Gemisch. Wird ein Gemisch zurückgewonnen, müssen die darin enthalten Komponenten, in diesem Fall die einzelnen Lösungsmittel, betrachtet werden.