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Muss ein Hersteller oder Importeur eine Prüfung der physikalischen Gefahren zur Einstufung von Stoffen, die nicht im Anhang VI der CLP-Verordnung enthalten sind, oder für Stoffe, die im Anhang VI enthalten sind, aber nicht für eine bestimmte physikalische Gefahr eingestuft sind, und für die keine geeigneten und zuverlässigen Informationen bezüglich der physikalischen Gefahren vorliegen, durchführen?

Helpdesk-Nummer: 0546

Laut Artikel 40 Absatz 3 der CLP-Verordnung müssen Stoffe, die ab dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden, innerhalb eines Monats nach dem Inverkehrbringen gemeldet werden. Des Weiteren sieht Artikel 4 Absatz 1 der CLP-Verordnung vor, dass der Hersteller oder Importeur die Stoffe vor dem Inverkehrbringen gemäß Titel II der CLP-Verordnung einstufen muss.

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der CLP-Verordnung ist es für die Bestimmung, ob mit einem Stoff oder einem Gemisch eine physikalische Gefahr nach Anhang I, Teil 2 der CLP-Verordnung verbunden ist, notwendig, dass der Hersteller oder Importeur die in diesem Teil vorgesehenen Prüfungen zur Einstufung des Stoffs durchführt, soweit nicht geeignete und zuverlässige Informationen vorliegen.

Daher müssen Hersteller und Importeure Prüfungen der physikalischen Gefahren durchführen, um Stoffe, die nicht in Anhang VI der CLP enthalten sind, oder Stoffe, die in dem Anhang enthalten sind, aber für die keine spezielle physikalische Gefahr genannt ist, einzustufen und diese Einstufung innerhalb eines Monats nach dem Inverkehrbringen der ECHA melden.

Es können jedoch auch Stoffe in sehr kleinen Mengen in Verkehr gebracht werden (z.B. in einer Menge, die nur für F&E (Forschung und Entwicklung) notwendig ist). Diese Mengen sind eventuell nicht ausreichend für die Prüfung auf physikalische Gefahren. Sind nicht bereits geeignete und zuverlässige Informationen zu den physikalischen Gefahren dieser Stoffe verfügbar, ist es für den Hersteller oder Importeur eventuell nicht machbar bzw. unverhältnismäßig, die Prüfungen gemäß Teil 2, Anhang I der CLP-Verordnung durchzuführen. In diesen Fällen ist eine Prüfung der physikalischen Gefahren nicht notwendig. Es sollte jedoch dennoch versucht werden, die physikalischen Gefahren mit verfügbaren theoretischen Methoden einzuschätzen, z.B. UN-Testmethoden in Form von Screeningtests sowie Gutachten, und es muss die sich daraus ergebende höchste Einstufung verwendet werden. Sollten weder Testdaten verfügbar sein noch aufgrund anderer geeigneter Informationen darauf geschlossen werden können, dass ein Stoff eingestuft werden muss, siehe Helpdesk-FAQ Nummer 323 schließlich insbesondere für F&E-Stoffe vor, dass eine Meldung in das Einstufungs- & Kennzeichnungs-Verzeichnis nicht erforderlich ist.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 230)