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Können bei der Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis bestimmte Informationen als vertraulich gekennzeichnet werden?

Helpdesk-Nummer: 0387

Ja. Bei der Meldung von bestimmten Stoffen in das Verzeichnis können Hersteller und Importeure den IUPAC-Namen als vertraulich kennzeichnen. Die Stoffe, bei denen eine vertrauliche Behandlung des IUPAC-Namens möglich ist, sind in Artikel 119(2)(f) und (g) von REACH aufgeführt sind. Es sind

  • Nicht-Phase-in-Stoffe,
  • Stoffe, die ausschließlich für einen oder mehrere der folgenden Zwecke verwendet werden:

    • als Zwischenprodukt,
    • in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung,
    • in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung.

Wird bei der Meldung eines Stoffes für das Verzeichnis die Vertraulichkeit der IUPAC-Bezeichnung gekennzeichnet, so wird die IUPAC-Bezeichnung im öffentlich zugänglichen Teil des Verzeichnisses auf der ECHA-Webseite nicht angezeigt. Wurde bei Registrierung dieses Stoffes bereits die Vertraulichkeit der IUPAC-Bezeichnung beantragt und die Begründung von der ECHA akzeptiert, dann gilt der Anspruch auf Vertraulichkeit auch automatisch für das Verzeichnis.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 226)